Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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Jede  in  der  letzteren  Weise  durch  die  Zeitung  bewirkte  Kündigung  muß  die  Angabe  des
Namens,  auf  welchem  das  Konto  steht,  des  Bandes  und  des  Blattes  des  Sparkasse-Hauptbuches,
in  und  auf  welchem  die  Einlage  eingetragen  ist,  der  auf  dem  Einlagebuch  bemerkten  Buchstaben
und  Nummer,  sowie  die  Angabe  des  nach  Ablauf  der  Kündigungsfrist  zurückzuzahlenden  Betrags
an  Kapital  und  Zinsen  enthalten.

Diese  Bekanntmachung  ist  zwei  Mal,  je  nach  Ablauf  eines  Monats,  zu  wiederholen.  Die
Kündigungsfrist  läuft,  wenn  die  Kündigung  in  das  Einlagebuch  eingeschrieben  wird,  vom  Tage
dieser  Einschreibung,  wenn  sie  aber  durch  öffentliche  Bekanntmachung  bewirkt  wird,  vom  Tage  der
Ausgabe  des  die  Kündigung  enthaltenden  Blattes  an.

Mit  dem  Ablauf  der  Kündigungsfrist  hört  die  Verzinsung  der  gekündigten  Einlage  nebst
Zinsen  auf.

Um  sich  ganz  vom  Schuldverhältnisse  zu  befreien,  bleibt  der  Sparkasse  unbenommen,  Kapital
und  Zinsen  nach  Ablauf  der  Kündigungsfrist  beim  Großherzoglich  Sächsischen  Amtsgericht  Ostheim
zu  hinterlegen  und  es  sind  die  dadurch  erwachsenden  Kosten  von  dem  hinterlegten  Betrage  zu
kürzen.

*  12.
Die  von  der  Sparkasse  ausgeliehenen  Darlehen  darf  die  Sparkasse  ohne  Angabe  eines
Grundes,  soweit  nicht  im  einzelnen  Falle  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  und  zwar  diejenigen
a)  gegen  Hypothek  nach  vorhergegangener  dreimonatlicher  Kündigung,
b)  die  gegen  Haudschein  nach  vorhergegangener  einmonatlicher  Kündigung
zurücksordern.
Bei  drohendem  Verluste  ist  sie  an  Kündigungsfristen  nicht  gebunden.

13.
Hinsichtlich  der  auf  längere  Zeit  unerhoben  gebliebenen  Einlagen  und  kapitalisirten  Zinsen
gelten  solgende  Bestimmungen:

a)  Wenn  zu  einer  bei  der  Sparkasse  gemachten  Einlage  zehn  Jahre  lang  weder  neue
Einlagen  auf  dasselbe  Einlagebuch  hinzugezahlt,  noch  auch  in  diesem  Zeitraume  ein  Theil
der  schon  gemachten  Einlagen  zurückgenommen,  noch  Zinsen  der  Einlagen  auch  nur
einmal  erhoben,  oder  auf  Verlangen  im  Sparkassebuch  zugeschrieben  worden  sind,  so
hört  mit  dem  ersten  Tage  des  auf  diesen  zehnjährigen  Zeitraum  folgenden  Monats  die
Verzinsung  des  auf  ein  solches  Einlagebuch  in  Anspruch  zu  nehmenden  Guthabens  ohne
Weiteres  auf.

b)  Werden  dann  auf  ein  solches  Einlagebuch,  bei  welchem  nach  der  Bestimmung  unter  a
die  Verzinsung  aufgehört  hat,  von  diesem  Zeitpunkte  an  weitere  zwanzig  Jahre  hindurch
weder  eine  neue  Einlage  an  die  Sparkasse  eingezahlt,  noch  die  Einlage  ganz  oder  theilweise
  zurückgefordert,  noch  Zinsen  davon  erhoben,  so  hat  der  Verwaltungsausschuß  eine
öffentliche  Aufforderung  in  der  Weimarischen  Zeitung  und  in  einem  hier  gelesenen
Blatte  an  den  Inhaber  des  Buches  zu  erlassen,  innerhalb  drei  Monaten  die  Einlagen
nebst  Zinsen  zurückzuziehen.