Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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seiner Ausfertigung bis zum 1./13. Januar des nächsten Jahres Gültigleit hat, wird an den National- 
paß des Commis-voyageur angenäht und muß zusammen mit einer Legitimationskarte vor dem 
Beginn der kommerziellen Operationen des Commis-voyageur behufs eines zu machenden Ver- 
merks bei einem der Cameralhöfe oder einem der Steuerinspektoren jenes Ortes vorgewiesen 
werden, welchen der Commis-voyageur zunächst besucht.“) 
Die der Verzollung unterliegenden Gegenstände, welche von den Commis-voyageurs als 
Waarenproben eingeführt werden, werden zollfrei herein= und herausgelassen unter der Bedingung, 
daß diese Gegenstände, falls sie nicht verkauft werden sollten, innerhalb einer sechsmonatlichen Frist, 
gerechnet vom Tage ihrer Einfuhr, wieder ausgeführt werden. 
Die zur Reise nach Rußland ausgefertigten Pässe ausländischer Juden, welche als Hand- 
lungsreisende protokollarisch verzeichneter und überhaupt in Gemäßheit der Landesgesetze registrirter 
Handelsfirmen fungiren, werden seitens der Kaiserlich russischen Konsulate visirt, nachdem die 
Commis eine bezügliche Bescheinigung ihrer Firmen eingereicht haben; hierbei wird auf dem Passe 
vermerkt, daß der Inhaber desselben Commis-voyageur ist, ferner die Nummer seiner Legitimations- 
karte und der Ort, wo dieselbe ausgefertigt worden ist. 
Ein ausländischer Jude darf während der Frist, auf welche der Paß visirt worden ist und 
bei einem fristlosen Passe im Laufe von sechs Monaten unter Beobachtung der für Ausländer zur 
Reise nach Rußland bestehenden allgemeinen Vorschriften die Grenze mehrfach passiren. 
  
*) Anmerkung. 
Im Gebiet des Großfürstenthums Finland wird das Gewerbe der Handlungsreisenden bis zum Erlasse be- 
sonderer Verfügungen über diesen Gegenstand mit einer Handelssteuer nicht belastet. 
Bestimmungen 
für russische Handlungsreisende, welche in das Ausland reisen. 
§* 1. Als Handlungsreisende oder Commis-voyxageurs werden Personen betrachtet, welche 
im Auftrage der Besitzer von Handels= resp. Industrieunternehmungen mit Waarenproben oder 
ohne solche ins Ausland reisen, um Bestellungen auf Waaren anzunehmen oder solche zu kaufen. 
§ 2. Ein ins Ausland gehender Handlungsreisender ist verpflichtet, ein besonderes Doku- 
ment bei sich zu führen, um dieses den ausländischen Behörden auf deren Verlangen vorzuweisen; 
in dem Dokument wird bescheinigt, daß der Inhaber desselben seitens des Handels= resp. Industrie- 
unternehmens auf Rechnung desselben zur Ausführung der im § I gedachten Operationen er- 
mächtigt ist. 
§ 3. Die im § 2 erwähnten Bescheinigungen werden auf Grund eines schriftlichen be- 
glaubigten Gesuches der Inhaber, bezw. der Vertreter besagter Unternehmungen nach Feststellung 
der Existenz dieser letzteren von den örtlichen Cameralhöfen ausgefertigt. 
— 8 4. Die im g 3 angeführten Bescheinigungen werden nach dem hier beiliegenden Muster 
auf die Frist eines Jahres, vom 1./13. Januar an gerechnet, ausgestellt.
	        
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