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II.
Der letzte Absatz unter III B des Gesetzes vom 28. Februar 1872, be-
treffend einen Nachtrag zu dem revidirten Gesetze vom 18. März 1869 über
die Steuerverfassung des Großherzogthums Sachsen, erhält folgende Fassung:
Nehmen Fremde im Großherzogthume ihren wesentlichen Aufenthalt, so
haben dieselben
6. auch das Einkommen aus ihrer Erwerbs- und Ge-
schäftsthätigkeit überhaupt in demselben Umfange wie die Staats-
angehörigen;
7. das Diensteinkommen, welches sie von einem fremden
Staate, ingleichen von einer dem Großherzogthume nicht angehörigen
Gemeinde, Stiftung oder öffentlichen Anstalt beziehen;
8. das Einkommen aus Zinsen und Dividenden von Aktiv-
kapitalien bezüglich Aktien oder Leibrenten und endlich
9. das Einkommen aus ausländischem Grundbesitz und
aus ausländischen Gewerbsanstalten, sofern und soweit das-
selbe neben ihrem sonstigen staatssteuerpflichtigen Einkommen zur
Erfüllung des Aufwandes für ihren Haushalt im Großherzogthume
für erforderlich zu erachten ist,
hier zu versteuern.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar den 28. Februar 1894.
Carl Alexander.
v. Groß. v. Borberg. Rothe.