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schied des Zeitpunktes, wo sie erwuchsen, nach den Bestimmungen des gegen-
wärtigen Gesetzes zu berechnen. Für die vor dem 1. Juli 1894 aufgestellten
Kostenrechnungen bewendet es bei der Berechnung nach den bisherigen Be-
stimmungen.
Die vor dem 1. Juli 1894 erwachsenen Auslagen — mit Ausnahme
der Schreibgebühren — und Nebengebühren sind nach den bisherigen Bestim-
mungen in Ansatz zu bringen.
§5 2.
Zu § 3 und § 103.
a) § 3 Ziffer 1 lautet:
1. Das Gebührenwesen bei der Universität Jena,
b) Im § 103 Zisfer 1 werden gestrichen:
bei Ziffer III: „der Universitätskurator",
bei Ziffer IV: „die ordentlichen Universitätsprofessoren“,
bei Ziffer V: „die ordentlichen Honorar= und außerordentlichen.
Universitätsprofessoren"“,
bei Ziffer VI: „die Professoren"“,
c) Zu Ziffer IV des § 103 werden die Worte: „sowie der Immediat-
kommissionen für die akademischen Finanzen und für das katholische Kirchen-
und Schulwesen“ ersetzt durch die Worte:
sowie der Immediatkommission für das katholische Kirchen= und
Schulwesen,
§ 3.
In § 3 lautet Ziffer 4:
4. die Stolgebühren der Kirchendiener, sowie die Entrichtungen der in
den öffentlichen Unterrichtsanstalten befindlichen und der von solchen
abgehenden Schüler,
84.
§ 4 lautet von Ziffer 3 ab wie folgt:
3. auf die Kosten des Aufgebotsverfahrens nach dem Gesetze vom
9. April 1879 (s. § 26 daselbst);
4. auf die Gebühren und Auslagen der Friedensrichter;