Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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schied des Zeitpunktes, wo sie erwuchsen, nach den Bestimmungen des gegen- 
wärtigen Gesetzes zu berechnen. Für die vor dem 1. Juli 1894 aufgestellten 
Kostenrechnungen bewendet es bei der Berechnung nach den bisherigen Be- 
stimmungen. 
Die vor dem 1. Juli 1894 erwachsenen Auslagen — mit Ausnahme 
der Schreibgebühren — und Nebengebühren sind nach den bisherigen Bestim- 
mungen in Ansatz zu bringen. 
§5 2. 
Zu § 3 und § 103. 
a) § 3 Ziffer 1 lautet: 
1. Das Gebührenwesen bei der Universität Jena, 
b) Im § 103 Zisfer 1 werden gestrichen: 
bei Ziffer III: „der Universitätskurator", 
bei Ziffer IV: „die ordentlichen Universitätsprofessoren“, 
bei Ziffer V: „die ordentlichen Honorar= und außerordentlichen. 
Universitätsprofessoren"“, 
bei Ziffer VI: „die Professoren"“, 
c) Zu Ziffer IV des § 103 werden die Worte: „sowie der Immediat- 
kommissionen für die akademischen Finanzen und für das katholische Kirchen- 
und Schulwesen“ ersetzt durch die Worte: 
sowie der Immediatkommission für das katholische Kirchen= und 
Schulwesen, 
§ 3. 
In § 3 lautet Ziffer 4: 
4. die Stolgebühren der Kirchendiener, sowie die Entrichtungen der in 
den öffentlichen Unterrichtsanstalten befindlichen und der von solchen 
abgehenden Schüler, 
84. 
§ 4 lautet von Ziffer 3 ab wie folgt: 
3. auf die Kosten des Aufgebotsverfahrens nach dem Gesetze vom 
9. April 1879 (s. § 26 daselbst); 
4. auf die Gebühren und Auslagen der Friedensrichter;
	        
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