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5. auf die Sporteln (einschließlich der Schreib- und Bestellgebühren) in
den anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Konkursen, welche
noch nach den vor dem 1. Oktober 1879 in Geltung gewesenen
Proceßgesetzen zu erledigen sind.
In diesen Beziehungen (Ziffer 1—5) verbleibt es bei den bisherigen Bestim-
mungen und zwar zu Ziffer 5 auch hinsichtlich des im § 20 des Gesetznach-
trags vom 26. Januar 1872 geordneten Zuschlags.
Gleiches, wie unter Ziffer 1—4, findet auch statt:
6. in Beziehung auf das Sportel= und Gebührenwesen in Angelegenheiten
der Ablösung und Grundstückszusammenlegung (1. s. w. wie unter der seit-
herigen Nr. 5 des § 4 des Gesetzes).
85.
Zu 87.
Nach den Worten „zweiter Abschnitt“ werden, innerhalb der Klammer,
die Worte:
sowie 88 19 und 32
und nach den Worten: „dem Staatsministerium“ die Worte:
zugleich für die Revisionskommission (8§ 47, 4e)
eingefügt.
86.
In 8 11 wird folgende Ziffer 3 eingeschoben:
3. Die deutschen Bundesstaaten, soweit die Gegenseitigkeit ausreichend
gesichert erscheint, in allen Angelegenheiten, die weder der ordentlichen
streitigen Gerichtsbarkeit angehören, noch die Erwerbung, Belastung
oder Veräußerung unbeweglichen Vermögens betreffen.
Die bisherigen Ziffern 3 und 4 werden Ziffer 4 und 5.
§ 7.
Die Anmerkung zu § 11 erhält folgenden Zusatz:
Unter milden Stiftungen im Sinne von Ziffer 5 und § 12 Ziffer 17
sind auch die in dem Gesetz vom 11. November 1886 zur Erläuterung
des § 15 Ziffer 9 des revidirten Gesetzes über die Steuerverfassung
des Großherzogthums vom 18. März 1869 bezeichneten Zuwendungen
zu verstehen.
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