Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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§*  12.
§  16  lautet:
Schreibgebühren  (§  18)  und  Bestellgebühren  (§  19)  werden  in  gebührenfreien
  Angelegenheiten  für  die  Staatskasse  nicht  erhoben.

§  13.
Zu  §  19.
In  der  „Anmerkung“  wird  vor  dem  Worte  „und“  eingeschaltet:
§  82  Absatz  1
§  14.
Der  letzte  Satz  des  §  19  erhält  folgende  Fassung:
Die  Postgebühren  für  Einschreib-,  Werth=  und  Postnachnahmesendungen
werden  neben  den  Bestellgebühren  besonders  in  Ansatz  gebracht.

8  15.
8  21  erhält  folgende  Fassung:

Oeffentliche  Beamte  als  Zeugen  und  Sachverständige.

1.  Oeffentliche  Beamte  erhalten  Tagegelder,  Nachtgelder  und  Reisekostenvergütung
  nach  Maßgabe  der  für  Dienstreisen  derselben  geltenden
Vorschriften  (88  96  ff.),  falls  sie  zugezogen  werden:

a)  als  Zeugen  über  Umstände,  von  denen  sie  in  Ausübung  ihres
Amtes  Kenntniß  erhalten  haben,

b)  als  Sachverständige,  wenn  sie  aus  Veranlassung  ihres  Amtes
zugezogen  werden  und  die  Ausübung  der  Wissenschaft,  der  Kunst
oder  des  Gewerbes,  deren  Kenntniß  Voraussetzung  der  Begutachtung
  ist,  zu  den  Pflichten  des  von  ihnen  versehenen  Amtes
gehört.

2.  Wenn  Medizinal-,  Berg=  oder  Steuerrevisionsbeamte  oder  Vermessungsrevisoren
  als  Sachverständige  zugezogen  werden,  so  sind  denselben
Nebengebühren  (Verrichtungsgebühren),  soweit  ihnen  solche  nach  Maßgabe
  des  §  25  und  der  besonderen  Taxvorschriften  im  dritten  Abschnitte
  dieses  Gesetzes  (§  1141,  §  115,  §  119  Ziffer  1,  4,  §  122
Ziffer  VII,  VIII)  zugewiesen  sind,  besonders  zu  vergüten.