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§* 12.
§ 16 lautet:
Schreibgebühren (§ 18) und Bestellgebühren (§ 19) werden in gebührenfreien
Angelegenheiten für die Staatskasse nicht erhoben.
§ 13.
Zu § 19.
In der „Anmerkung“ wird vor dem Worte „und“ eingeschaltet:
§ 82 Absatz 1
§ 14.
Der letzte Satz des § 19 erhält folgende Fassung:
Die Postgebühren für Einschreib-, Werth= und Postnachnahmesendungen
werden neben den Bestellgebühren besonders in Ansatz gebracht.
8 15.
8 21 erhält folgende Fassung:
Oeffentliche Beamte als Zeugen und Sachverständige.
1. Oeffentliche Beamte erhalten Tagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütung
nach Maßgabe der für Dienstreisen derselben geltenden
Vorschriften (88 96 ff.), falls sie zugezogen werden:
a) als Zeugen über Umstände, von denen sie in Ausübung ihres
Amtes Kenntniß erhalten haben,
b) als Sachverständige, wenn sie aus Veranlassung ihres Amtes
zugezogen werden und die Ausübung der Wissenschaft, der Kunst
oder des Gewerbes, deren Kenntniß Voraussetzung der Begutachtung
ist, zu den Pflichten des von ihnen versehenen Amtes
gehört.
2. Wenn Medizinal-, Berg= oder Steuerrevisionsbeamte oder Vermessungsrevisoren
als Sachverständige zugezogen werden, so sind denselben
Nebengebühren (Verrichtungsgebühren), soweit ihnen solche nach Maßgabe
des § 25 und der besonderen Taxvorschriften im dritten Abschnitte
dieses Gesetzes (§ 1141, § 115, § 119 Ziffer 1, 4, § 122
Ziffer VII, VIII) zugewiesen sind, besonders zu vergüten.