Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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8 21. 
Zu § 38. 
Der Anmerkung werden hinter den Eingangsworten „In der Beschwerde- 
instanz“ beigefügt die Worte: 
in Kostenangelegenheiten, 
ferner wird das eingeklammerte Citat verändert in: 
(§ 12 Ziffer 6, vergleiche auch § 12 Ziffer 25.) 
Zu § 47. 522. 
1. Unter Ziffer 1 wird hinter dem Wort „Registraturen“ eingeschaltet: 
— . jedoch § 55 Ziffer 1 und § 95 Ziffer 20. 
2. Hinter Ziffer 1 vor „Anmerkungen“ wird folgender Satz ein- 
geschoben: 
Betrifft jedoch die Niederschreibung die Aufnahme einer Voll- 
macht, so ist eine Bauschgebühr zu erheben von 16 bis 10 .J7. 
3. Hinter Ziffer 5 tritt der Absatz: 
Wird der Eid oder das Angelöbniß gleichzeitig mehreren Personen 
abgenommen, so erhöht sich die Gebühr für die zweite und weitere 
Person um je — # 50 7. 
4. In Ziffer 7 fallen die Worte: 
„und Vorlegen" 
hinweg. 
5. An Stelle der Anmerkung zu Ziffer 7 treten: 
Anmerkungen: 
1. Zusammengehörige, durch mehrere Bände fortlaufende Akten 
sind für einen Aktenband zu zählen. 
2. Die Behörde kann von Erhebung der Gebühr absehen, wenn 
das Aufsuchen der aktlichen Verhandlung zur Förderung 
wissenschaftlicher Zwecke, namentlich auf dem Gebiete 
der Geschichte, erfolgt. 
§ 23. 
Im § 48 unter Ziffer 21 wird statt der Worte „vom Hundert“ gesetzt: 
von je 100 A (8 29).
	        
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