Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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Wird indessen vor unterschriftlicher Vollziehung des Erbscheins eine 
Erbtheilung noch angezeigt, so ist auch dann noch ohne vorgängige 
Gesammterbzuschreibung die Uebereignung der jedem einzelnen Erben 
zugetheilten Grundstücke an diesen unmittelbar zu bewirken. 
§ 26. 
Zu § 49. 
An Stelle der Ziffer 6 wird gesetzt: 
Erwirbt der Miteigenthümer eines Grundbesitzes andere ideelle Theile 
an demselben, so ist die Gebühr nur nach dem Werthe der neuer- 
worbenen Theile zu berechnen. 
Wird eine bestehende ideelle Gemeinschaft durch Realtheilung des 
Grundbesitzes unter die bisherigen Eigenthümer aufgehoben, so ist 
die Gebühr nach dem Gesammtwerthe des nun vertheilten Grund- 
besitzes dergestalt zu berechnen, daß die Hälfte der Ansätze des § 48 
zu Grunde gelegt und jedem Erwerber derjenige Gebührenbetrag zu- 
gerechnet wird, welcher dem Werthe des von ihm reell übernommenen 
Grundbesitzes entspricht. Die Mindestgebühr beträgt eine Mark. 
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827. 
Im 850 Ziffer 1 werden hinter den Worten: „durch den Tod oder 
durch Scheidung“ eingeschaltet die Worte: 
sowie bei vertragsmäßiger Wiederaufhebung der ehelichen Güter— 
gemeinschaft 
und ferner hinter den Worten: „im Falle der Auflösung der Ehe“ die Worte: 
sowie im Falle vertragsmäßiger Wiederaufhebung der ehelichen Güter- 
gemeinschaft 
Der erste Absatz in 8 28. 
§ 51 Anmerkung 4 erhält folgende neue Fassung: 
4. Bei Berechnung der Gebühr unter Ziffer 3 sowie unter Ziffer 4 
werden die verschiedenen Einzeichnungen, wenn sie unter derselben 
Nummer des Hypothekenfoliums stehen, in ihren Beträgen zusammen 
gerechnet. 
1894 11
	        
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