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Wird indessen vor unterschriftlicher Vollziehung des Erbscheins eine
Erbtheilung noch angezeigt, so ist auch dann noch ohne vorgängige
Gesammterbzuschreibung die Uebereignung der jedem einzelnen Erben
zugetheilten Grundstücke an diesen unmittelbar zu bewirken.
§ 26.
Zu § 49.
An Stelle der Ziffer 6 wird gesetzt:
Erwirbt der Miteigenthümer eines Grundbesitzes andere ideelle Theile
an demselben, so ist die Gebühr nur nach dem Werthe der neuer-
worbenen Theile zu berechnen.
Wird eine bestehende ideelle Gemeinschaft durch Realtheilung des
Grundbesitzes unter die bisherigen Eigenthümer aufgehoben, so ist
die Gebühr nach dem Gesammtwerthe des nun vertheilten Grund-
besitzes dergestalt zu berechnen, daß die Hälfte der Ansätze des § 48
zu Grunde gelegt und jedem Erwerber derjenige Gebührenbetrag zu-
gerechnet wird, welcher dem Werthe des von ihm reell übernommenen
Grundbesitzes entspricht. Die Mindestgebühr beträgt eine Mark.
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827.
Im 850 Ziffer 1 werden hinter den Worten: „durch den Tod oder
durch Scheidung“ eingeschaltet die Worte:
sowie bei vertragsmäßiger Wiederaufhebung der ehelichen Güter—
gemeinschaft
und ferner hinter den Worten: „im Falle der Auflösung der Ehe“ die Worte:
sowie im Falle vertragsmäßiger Wiederaufhebung der ehelichen Güter-
gemeinschaft
Der erste Absatz in 8 28.
§ 51 Anmerkung 4 erhält folgende neue Fassung:
4. Bei Berechnung der Gebühr unter Ziffer 3 sowie unter Ziffer 4
werden die verschiedenen Einzeichnungen, wenn sie unter derselben
Nummer des Hypothekenfoliums stehen, in ihren Beträgen zusammen
gerechnet.
1894 11