80
8 84.
Zu § 121.
Unter B 2 wird als neuer dritter Absatz eingeschaltet:
Gehört zur Hofraithe ein Wohnhaus, so beträgt die Gebühr mindestens:
in Städten — M 50,
im Uebrigen — „ 40 „
Der Schlußsatz unter B 24d#
Zählt ein Konto mehr als zwei Besitzer, so ist für jeden weiteren
Mitbesitzer überdies noch — 4¼4 1.3 anzusetzen
wird abgetrennt und unter dem Buchstaben e eingestellt, dem jetzigen Satze e
aber der Buchstabe k vorgesetzt.
B 4 wird durch folgende Worte ersetzt:
Werden gleichzeitig mehrere Ausfertigungen eines Auszuges begehrt,
z. B. doppelt zu Kaufbriefen, so sind für die zweite und fernere
Ausfertigung nur die unter B 3 vorstehend gedachten, um die Hälfte
zu erhöhenden Schreibgebühren zu berechnen. Die Mindestgebühr
beträgt 20 K.
§ 85.
Zu § 122.
1. Unter Ziffer VII wird als dritter Absatz neu eingeschaltet:
Das Staats-Ministerium kann für Feldmesser, welche keine Besoldung
oder andere ständige Vergütung aus einer Staatskasse beziehen,
das Tagegeld in geeigneten Fällen bis auf 7# täglich erhöhen.
Das Mehr über täglich 5 —# fällt der Staatskasse zur Last, wenn
es sich um Arbeiten handelt, welche der Bezirks-Steuerrevision obliegen
oder ganz aus der Staatskasse bezahlt werden.
2. Unter Ziffer VII werden im vorletzten Absatze die Worte: „insbesondere
auch zur Kostenbeitreibung“ gestrichen.
3. Unter Ziffer VIII werden aus dem ersten Absatze die Worte:
wobei im Falle des Bezuges von Kilometergebühren der Aufwand
für das Fortschaffen von Instrumenten, Karten, Büchern und der-
gleichen nicht besonders in Ansatz kommen darf
abgestrichen.