Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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8 84. 
Zu § 121. 
Unter B 2 wird als neuer dritter Absatz eingeschaltet: 
Gehört zur Hofraithe ein Wohnhaus, so beträgt die Gebühr mindestens: 
in Städten — M 50, 
im Uebrigen — „ 40 „ 
Der Schlußsatz unter B 24d# 
Zählt ein Konto mehr als zwei Besitzer, so ist für jeden weiteren 
Mitbesitzer überdies noch — 4¼4 1.3 anzusetzen 
wird abgetrennt und unter dem Buchstaben e eingestellt, dem jetzigen Satze e 
aber der Buchstabe k vorgesetzt. 
B 4 wird durch folgende Worte ersetzt: 
Werden gleichzeitig mehrere Ausfertigungen eines Auszuges begehrt, 
z. B. doppelt zu Kaufbriefen, so sind für die zweite und fernere 
Ausfertigung nur die unter B 3 vorstehend gedachten, um die Hälfte 
zu erhöhenden Schreibgebühren zu berechnen. Die Mindestgebühr 
beträgt 20 K. 
§ 85. 
Zu § 122. 
1. Unter Ziffer VII wird als dritter Absatz neu eingeschaltet: 
Das Staats-Ministerium kann für Feldmesser, welche keine Besoldung 
oder andere ständige Vergütung aus einer Staatskasse beziehen, 
das Tagegeld in geeigneten Fällen bis auf 7# täglich erhöhen. 
Das Mehr über täglich 5 —# fällt der Staatskasse zur Last, wenn 
es sich um Arbeiten handelt, welche der Bezirks-Steuerrevision obliegen 
oder ganz aus der Staatskasse bezahlt werden. 
2. Unter Ziffer VII werden im vorletzten Absatze die Worte: „insbesondere 
auch zur Kostenbeitreibung“ gestrichen. 
3. Unter Ziffer VIII werden aus dem ersten Absatze die Worte: 
wobei im Falle des Bezuges von Kilometergebühren der Aufwand 
für das Fortschaffen von Instrumenten, Karten, Büchern und der- 
gleichen nicht besonders in Ansatz kommen darf 
abgestrichen.
	        
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