78
8 78.
Zu § 115.
Unter Ziffer 1 wird nach den Worten „welcher Art sie sein mögen“ eingeschoben:
mit Ausnahme der in § 4e des Nachtrags vom 15. Mai 1889 zur
Medizinalordnung vom 1. Juli 1858 gedachten Fälle
Unter Ziffer 2 wird nach den Worten „Eine Reisekostenvergütung findet"
eingeschoben:
abgesehen von den in § 4e des Nachtrags vom 15. Mai 1889 zur
Medizinalordnung vom 1. Juli 1858 bezeichneten Fällen
§ 79.
Zu § 116.
1. Unter I Ba wird statt: „examen pro candidatura“ gesetzt:
examen pro licentia concionandi,
2. Unter I Be wird gesetzt:
. für die Anstellungsprüfung eines Schulamtskandidaten 6 —7
3. Unter ] Be wird eingefügt:
e. für die Prüfung einer Boltsschullehrerin oder einer Lehrerin der
weiblichen Handarbeiten. . .. . . 6M
4. Dann folgt:
f. für die Rektoratsprüfung eines Lehrers. . . . . 18 MA
8 80.
Zu § 116.
Ziffer II lautet:
Ferner sind, wenn die Prüfung bei dem Staatsministerium oder dem
Kirchenrathe stattfindet, für den Diener 2.3/ von jedem Geprüften
zu erheben.
8 BI.
Zu § 117.
Nach den Worten: „In Vormundschaftssachen“ wird eingeschaltet: „und
in Fällen des § 76 Ziffer 2“.