Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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8  78.
Zu  §  115.
Unter  Ziffer  1  wird  nach  den  Worten  „welcher  Art  sie  sein  mögen“  eingeschoben:

mit  Ausnahme  der  in  §  4e  des  Nachtrags  vom  15.  Mai  1889  zur
Medizinalordnung  vom  1.  Juli  1858  gedachten  Fälle
Unter  Ziffer  2  wird  nach  den  Worten  „Eine  Reisekostenvergütung  findet"
eingeschoben:
abgesehen  von  den  in  §  4e  des  Nachtrags  vom  15.  Mai  1889  zur
Medizinalordnung  vom  1.  Juli  1858  bezeichneten  Fällen

§  79.
Zu  §  116.

1.  Unter  I  Ba  wird  statt:  „examen  pro  candidatura“  gesetzt:

examen  pro  licentia  concionandi,
2.  Unter  I  Be  wird  gesetzt:

.  für  die  Anstellungsprüfung  eines  Schulamtskandidaten  6  —7
3.  Unter  ]  Be  wird  eingefügt:

e.  für  die  Prüfung  einer  Boltsschullehrerin  oder  einer  Lehrerin  der

weiblichen  Handarbeiten.  .  ..  .  .  6M
4.  Dann  folgt:
f.  für  die  Rektoratsprüfung  eines  Lehrers.  .  .  .  .  18  MA
8  80.
Zu  §  116.

Ziffer  II  lautet:
Ferner  sind,  wenn  die  Prüfung  bei  dem  Staatsministerium  oder  dem
Kirchenrathe  stattfindet,  für  den  Diener  2.3/  von  jedem  Geprüften
zu  erheben.
8  BI.
Zu  §  117.
Nach  den  Worten:  „In  Vormundschaftssachen“  wird  eingeschaltet:  „und
in  Fällen  des  §  76  Ziffer  2“.