Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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II. 
Alle in der Verordnung vom 2. Oktober 1840 enthaltenen Bestimmungen 
über die Taxe finden vom 1. Januar 1896 ab nur auf die durch die neue 
unter Ziffer 1 bezeichnete Taxe eingeführten Sätze Anwendung. 
Weimar, den 28. Dezember 1895. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
[131) Das 42. und 43. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter: 
Nr. 2278 Verordnung wegen Abänderung der Verordnung vom 18. April 
1883, betr. die Kautionen der Beamten und Unterbeamten der 
Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung und der Reichsdruckerei, 
vom 28. November 1895. 
2279 Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, 
die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine, vom 
10. Dezember 1895. 
„ 2280 Bekanntmachung über die Ausdehnung der am 15. April 1893 
zu Dresden abgeschlossenen internationalen Uebereinkunft, betr. 
Maßregeln gegen die Cholera, auf die britischen Kolonien Natal, 
Ceylon, Lagos, St. Helena und Canada; vom 14. Dezember 1895. 
„ 2281 Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste, vom 14. Dezem- 
ber 1895. 
7# 
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 
49, 50, 51 und 52: 
S. 397 Gesammtverzeichniß der den Militäranwärtern in den Bundes- 
staaten vorbehaltenen Stellen. 
„ 483 Gesammtoerzeichniß der zur Anstellung von Militäranwärtern ver- 
pflichteten Privat-Eisenbahnen.
	        
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