Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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(Nr.  4600.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  18.  Januar  1857.,  betreffend  einige  Modifikationen
des  Organisationsreglements  für  das  Personal  der  Marine  (Gesetz-Sammlung
  für  1854.  S.  381.  ff.).

A.  den  Bericht  der  Admiralität  vom  6.  Januar  d.  J.  will  Ich  nachstehende
Modifikationen  des  von  Mir  unterm  7.  Juli  1854.  bestätigten  Organisations-Reglements
  für  das  Personal  der  Marine  genehmigen:

1)  daß,  soweit  das  gedachte  Reglement  die  Eintheilung  des  Matrosen=  und
Werft-Korps  in  Kompagnien  festsetzt,  diese  Bestimmungen  außer  Kraft
treten  und  dagegen  für  jede  Marinestation  eine  Matrosen-Division,  zu
welcher  sämmtliche  Matrosen,  eine  Schiffsjungen-Division,  zu  welcher
sämmtliche  Schiffsjungen,  und  eine  Werft-Dioision,  zu  welcher  das  sämmtliche
  Handwerker=  und  Maschinisten-Personal  gehöbren,  bestehen  soll;

2)  daß  die  im  F.  88.  Pass.  b.  und  c.  und  §F.  90.  desselben  Reglements
enthaltenen  Bestimmungen  außer  Kraft  treten,  wobei  Ich  gleichzeilig  genehmige,
  daß  zur  Besetzung  der  vorhandenen  Stellen  bei  der  Marine-Stabswacht
  überzaählige  Sergeanten  des  Seebataillons  für  den  Fall  geführt
  werden  können,  daß  sich  geeignete  Individuen  für  jene  sonst  nicht
in  hinreichender  Anzahl  finden,  und  diese  zur  Marine-Stabswacht  unter
Anlegung  deren  Uniform  abkommandirt  werden  dürfen.

Diese  Order  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  publiziren.

Berlin,  den  18.  Januar  1857.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.
An  die  Admiralitctt.

 

(Nr.  4601.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  21.  Januar  1857.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Gemeinde-Chaussee
  von  Sömmerda  über  Schallenburg  bis  zur  Landesgrenze  in  der
Richtung  auf  Erfurt.

N.  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  beutigen  Tage  den  Bau  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  Sömmerda  über  Schallenburg  bis  zur  Landesgrenze  in
der  Richtung  auf  Erfurt  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  das
Expropriationsrecht  für  die  zu  der  Chaussee  erforderlichen  Grundslücke,  imgleichen
  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseehqgu=  und  1Unterhaloungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  beslehenden  Vorschrif-(Nr.

  4600—4602.)  ten,