Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Verfügung  des  Finanzministeriums,
betreffend  die  Steuererhebung  vom  1.  April  1387  an.
Vom  19.  März  1887.

Auf  Grund  des  §.  114  der  Verfassungsurkunde  werden  die  Steuererhebekassen
angewiesen,  sämtliche  durch  das  Finanzgesetz  vom  31.  Mai  1885  (Reg.  Blatt  S.  163  ff.)
verwilligten  direkten  und  indirekten  Steuern  und  Stenerzuschläge  in  dem  für  das  Etatsjahr
  1.  April  1886/87  festgesetzten  Betrage  vom  1.  April  d.  J.  an  und,  wofern  eine
andere  Verfügung  nicht  früher  ergehen  würde,  bis  zum  31.  Juli  1887  auf  Rechnung
der  neuen  Verwilligung  nach  den  bisherigen  Normen  einstweilen  fortzuerheben.

Stuttgart,  den  19.  März  1887.
Renner.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrint  (Chr.  Scheufele).