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§ 2.
Liegt die Erhaltung der im § 1 bezeichneten Onellen im öffentlichen
Interesse, so kann für dieselben ein Schutzbezirk festgestellt werden, innerhalb
dessen Schürfungen, Bohrungen, Ausschachtungen, Eingrabungen und überhaupt
unterirdische Arbeiten in horizontaler oder vertikaler Richtung mehr als 10 Meter
von der Oberfläche entfernt nur nach Genehmigung der zuständigen Bergbehörden
und unter Beobachtung der von diesen festgesetzten Bedingungen ausgeführt
werden dürfen.
§ 3.
Die Quellen, auf welche die Bestimmungen des § 2 Anwendung finden,
sowie die Schutzbezirke, für welche die Beschränkungen des gedachten Para-
graphen eintreten sollen, werden von dem Staats-Ministerium bezeichnet und
festgestellt. Vor der Beschlußfassung ist durch zweimalige Einrückung in das
amtliche Nachrichtsblatt des Großherzogthums die Aufforderung zu erlassen,
etwaige Einsprüche bei Meidung des Ausschlusses anzubringen. Die zu setzende
Frist ist dergestalt zu bemessen, daß zwischen der zweiten Aufforderung und
dem Ende der Frist mindestens der Zeitraum von 14 Tagen liegt.
Der Beschluß des Staats-Ministeriums ist in dem amtlichen Nachrichts-
blatte des Großherzogthums zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
84.
Die Aufsuchung und Nutzung der in 81 des gegenwärtigen Gesetzes be—
zeichneten Quellen unterliegt den Bestimmungen des Bergbaugesetzes vom
22. Juni 1857 und des Gesetzes vom 23. Februar 1881, soweit nicht durch
die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes etwas Anderes geordnet ist.
85.
Das Staats-Ministerium ist mit der Ausführung des gegenwärtigen Ge—
setzes beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. ·
So geschehen und gegeben
Weimar, am 1. April 1897.
Carl Alexander.
v. Groß. Rothe. von Pawel.