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Die Höhe der Dienstzulage wird durch die oberste Schulbehörde festgesetzt,
hauptsächlich nach Maßgabe der Zahl der dem Rektor unterstellten Schulklassen.
86.
Nur die fest angestellten Lehrer haben Anspruch auf Pension.
Die in §§ 2, 4 und 5 erwähnten Besoldungstheile, einschließlich der Bezüge
aus den Stelldotationen, bilden das pensionsberechtigte Diensteinkommen.
Hierzu wird außerdem für die Berechnung der Pension aus demjenigen Dienst-
einkommen, welches in freier Wohnung oder in Wohnungsentschädigung besteht, in
allen Pensionsfällen ein Diensteinkommensbetrag von 250 X¾ hinzugerechnet.
Der hiernach hinzuzurechnende Diensteinkommensbetrag ist auch maßgebend für
die Berechnung des Wartegeldes, der Wittwen= und Waisenpension und der Beiträge
zum Wittwenfiskus. "
7.
Soweit die Stelldotationen nicht ausreichen, sind die Gehälter, freien Wohnungen,
Wohnungsentschädigungen und Rektoratszulagen von den Gemeinden, die Alters-
zulagen aber aus der Volksschulkasse zu gewähren.
Hinsichtlich der Zahlung von Pensionen und Wartegeldern vergleiche 8 62
Ziffer 5 und 6 des Volksschulgesetzes in der Fassung vom 27. März 1889.
88.
Soweit nicht im einzelnen Falle von der obersten Schulbehörde eine Aus—
nahme gestattet wird, soll in den Landorten, sowie in denjenigen Orten, welche nach
Gehör des Bezirksausschusses und Festsetzung seitens der obersten Schulbehörde den
Landorten gleich zu erachten sind, freie Wohnung in Natur gewährt werden und
diese nicht nur denjenigen Anforderungen entsprechen, welche die jeweilig bestehenden
Verordnungen über das Schulbauwesen aufstellen, sondern auch nach Anordnung der
obersten Schulbehörde die nöthigen Wirthschaftsräume bieten, wenn mit der be—
treffenden Stelle Landwirthschaft verbunden ist.
Für die Veranschlagung der freien Dienstwohnung sind diejenigen Sätze maß—
gebend, welche beim Mangel einer Dienstwohnung als Wohnungsentschädigung zu
gewähren sind.
89.
Die der Veranschlagung des Einkommens aus der Stelldotation zu Grunde
zu legenden Besoldungstabellen sind in der Regel in zehnjährigen Zeiträumen einer
Prüfung und Feststellung zu unterziehen.
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