Contents : Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

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heitsrechtlichen  Bestimmungen  in  Kraft  bleiben,
soweit  mit  der  militärischen  Lage  vereinbar.

10.  Da  beabsichtigt  ist,  daß  die  Verwaltung
von  britischen  Offizieren  fortgeführt  werden  soll,
so  werden  unter  Vorbehalt  der  Bestimmungen  des
folgenden  Paragraphen  nur  solche  Zivilbeamte
der  bisherigen  deutschen  Verwaltung,  deren  Beibehaltung
  in  beratender  Eigenschaft  für  notwendig
erachtet  werden  mag,  in  ihren  Amtern  belassen
werden.  Beamte,  welche  so  zurückgehalten  werden,
müssen  den  Neutralitätseid  leisten  und  werden
dann  im  Genusse  ihrer  bisherigen  Bezüge  bleiben.
Beamte,  welche  nicht  so  zurückgehalten  werden,
und  diejenigen,  welche  den  Neutralitätseid  verweigern,
  werden  nach  Australien  deportiert  werden,
aber  es  wird  ihnen  kein  Hindernis  in  den  Weg
gelegt  werden,  von  da  sobald  wie  möglich  nach
Deutschland  zurückzukehren.

11.  Zum  Schutze  der  weißen  Bevölkerung
gegen  die  Eingeborenen  werden  die  deutschen
Beamten,  welche  jetzt  Außenstationen  vorstehen,
in  ihren  Amtern  belassen  werden,  bis  sie  von
der  militärischen  Verwaltung  abgelöst  werden.

12.  Irgendwelche  britische  Untertanen,  welche
gegenwärtig  in  der  genannten  Kolonie  in  Gefangenschaft
  oder  Haft  gehalten  werden,  sollen  aus  der
Gefangenschaft  entlassen  und  zu  ihren  Heimstätten
und  früheren  Beschäftigungen  zurückgeschickt  werden.
Dies  bezieht  sich  nicht  auf  etwaige  solche  Personen,
  welche  eine,  von  einem  zuständigen  Strafgericht
  festgesetzte  Strafe  abbüßen.

Zur  Bestätigung  des  Vorstehenden  haben  die
vertragschließenden  Parteien  ihre  Unterschrift  hieruntergesetzt
  am  heutigen  17.  September  1914  in
Herbertshöhe,  Neupommern.

gez.  E.  Haber.  gez.  Williams  Holmes.

Zeuge  der  Unterschrift  Zeuge  der  Unterschrift
des  E.  Haber:  des  W.  Holmes:
gez.  v.  Klewitz.  gez.  T.  B.  Stevenson.

Zusatz.

Die  vertragschließenden  Parteien  vereinbaren
ferner,  daß  alle  Zivilbeamten,  mögen  sie  den
Neutralitätseid  leisten  oder  nicht,  berechtigt  sein
sollen,  aus  den  Mitteln  der  Kolonie  zum  wenigsten
ein  dreimonatiges  Gehalt  vom  1.  Oktober  1914
ab  zu  erhalten  und  ebenso  für  die  Heimreise
einen  Vorschuß  auf  Reisekosten  gemäß  den
deutschen  Vorschriften.  Es  wird  ferner  vereinbart,
daß  die  Genannten  ausreichend  Erleichterungen
erhalten  sollen,  um  ihre  persönlichen  Angelegenheiten
  in  der  Kolonie  zu  ordnen.

Der  Gouverneur  verspricht,  daß  die  Beträge,
welche  gemäß  der  vorstehenden  Vereinbarung

 

gezahlt  werden,  von  der  Kaiserlichen  Regierung
  aus  dem  jährlichen  Reichszuschuß  erstattet
werden.

Der  Brigadekommandeur  verspricht,  daß  Sorge
getragen  werden  soll,  um  Frauen  und  Kinder
von  deportierten  Beamten  an  die  Orte  zu  bringen,
wo  deren  Männer  sind.

Alle  Forderungen  gegen  die  deutsche  Verwaltung
  müssen  aus  den  Mitteln  der  Kolonie
bezahlt  werden.

Es  besteht  ausdrücklich  Einverständnis  darüber,
daß  die  Personalakten  der  Beamten  der  Kolonie
ausgehändigt  werden  sollen  an  einen  deutschen
Beamten,  welchen  der  Gouverneur  bezeichnet.

gez.  Williams  Holmes.

Zeuge  der  Unterschrift
des  W.  Holmes:

gez.  T.  B.  Stevenson.

gez.  E.  Haber.

Zeuge  der  Unterschrift
des  E.  Haber:
gez.  v.  Klewitz.

2.  Vereinbarung  betreffend  die  Übergabe

der  deutschen  an  die  britischen  Streitkräfte

in  Herbertshöhe  am  21.  September  1914
um  10  Uhr  vormittags.

(Übersetzung.)

1.  Die  deutschen  Truppen  kommen  in  Parade
an  und  werden  empfangen  unter  präsentiertem
  Gewehr  von  einhundert  (100)  britischen
  Truppen,  befehligt  von  dem  Major
Martin,  1.  Inf.  Regts.

2.  Die  deutschen  Truppen  erwidern  den  Gruß
und  präsentieren  vor  den  britischen  Truppen.

3.  Beide  Truppen  rühren  sich.

4.  Der  Befehlshaber  der  deutschen  Truppen
macht  dem  britischen  Befehlshaber  einen
Besuch  in  seinem  Dienstzimmer  und  vereinbart
  mit  ihm  einen  Ort,  wo  unter  der
persönlichen  Direktion  des  deutschen  Befehlshabers
  seine  Waffen  niedergelegt  und  dann
von  ihm  dem  britischen  Befehlshaber  ausgehändigt
  werden.

5.  Alle  Waffen  und  Munition  im  Besitze  der
Unteroffiziere  und  Mannschaften  müssen  abgeliefert
  werden.  Der  Brigadekommandeur
wird  indessen  bereit  sein,  einzelnen  Weißen
zu  gestatten,  daß  sie  in  ihrem  Privatbesitz
befindliche  Waffen  zum  Schutze  der  Weißen
gegen  die  Farbigen  behalten.

Die  Offiziere  behalten  ihre  Waffen.

gez.  v.  Klewitz,  Rittmeister,  von  deutscher  Seite.
gez.  Henri  Heritage,  Brigade-Major,  von
britischer  Seite.