Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatssiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, am 25. Mai 1898. 
Carl Alexander. 
v. Groß. Rothe. von Pawel. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
/57] I. Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
wird zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Ausführung der Ge- 
werbeordnung vom 26. Juli 1897 (Reichs-Gesetzblatt Seite 663) verordnet, 
was folgt: 
J. 
Landes-Zentralbehörde ist das Großherzogliche Staats-Ministerium. 
II. 
Höhere Verwaltungsbehörde ist der Bezirksausschuß bezüglich der 
Großherzogliche Bezirksdirektor nach den näheren Bestimmungen des Gesetzes 
vom 5 iur (Reg.-Blatt von 1869 Seite 313 und von 1870 
Seite 41). 
Abweichende Bestimmungen über die Höhere Verwaltungsbehörde bei den 
Handwerkskammern (88§ 103 ff. 100 t Absatz 4, 130 a Absatz 2, 1310 Absatz 
2 und 131 des Reichsgesetzes) bleiben vorbehalten. 
III. 
Untere Verwaltungsbehörde, Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde, Ge- 
meindebehörde ist der Gemeindevorstand. 
Weimar, den 25. Mai 1898. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
von Groß. 
 
	        
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