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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatssiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, am 25. Mai 1898.
Carl Alexander.
v. Groß. Rothe. von Pawel.
Ministerial-Bekanntmachungen.
/57] I. Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
wird zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Ausführung der Gewerbeordnung
vom 26. Juli 1897 (Reichs-Gesetzblatt Seite 663) verordnet,
was folgt:
J.
Landes-Zentralbehörde ist das Großherzogliche Staats-Ministerium.
II.
Höhere Verwaltungsbehörde ist der Bezirksausschuß bezüglich der
Großherzogliche Bezirksdirektor nach den näheren Bestimmungen des Gesetzes
vom 5 iur (Reg.-Blatt von 1869 Seite 313 und von 1870
Seite 41).
Abweichende Bestimmungen über die Höhere Verwaltungsbehörde bei den
Handwerkskammern (88§ 103 ff. 100 t Absatz 4, 130 a Absatz 2, 1310 Absatz
2 und 131 des Reichsgesetzes) bleiben vorbehalten.
III.
Untere Verwaltungsbehörde, Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde, Gemeindebehörde
ist der Gemeindevorstand.
Weimar, den 25. Mai 1898.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
von Groß.