Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staatssiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  am  25.  Mai  1898.

Carl  Alexander.
v.  Groß.  Rothe.  von  Pawel.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

/57]  I.  Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
wird  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Ausführung  der  Gewerbeordnung
  vom  26.  Juli  1897  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  663)  verordnet,
was  folgt:
J.
Landes-Zentralbehörde  ist  das  Großherzogliche  Staats-Ministerium.
II.
Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  der  Bezirksausschuß  bezüglich  der
Großherzogliche  Bezirksdirektor  nach  den  näheren  Bestimmungen  des  Gesetzes

vom  5  iur  (Reg.-Blatt  von  1869  Seite  313  und  von  1870

Seite  41).

Abweichende  Bestimmungen  über  die  Höhere  Verwaltungsbehörde  bei  den
Handwerkskammern  (88§  103  ff.  100  t  Absatz  4,  130  a  Absatz  2,  1310  Absatz
2  und  131  des  Reichsgesetzes)  bleiben  vorbehalten.

III.
Untere  Verwaltungsbehörde,  Polizeibehörde,  Ortspolizeibehörde,  Gemeindebehörde
  ist  der  Gemeindevorstand.

Weimar,  den  25.  Mai  1898.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
von  Groß.