Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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J. 
Die vom Grund und Boden vorzugsweise zu entrichtenden Steuern 
(alte Landsteuern, alte Grundsteuern) nach den deshalb bestehenden 
gesetzlichen Bestimmungen. 
II. 
Als indirekte Steuern, Aufwands- und Verkehrssteuern außer und 
neben den auf der Verfassung und Gesetzgebung des deutschen Reichs be- 
Gruhenden indirekten Steuern: 
1. Die Kontroleabgabe von Vieh= und Gewerbesalz, auf Grund des 
Bundesgesetzes vom 12. Oktober 1867 nach Maßgabe der Bekanntmachung 
vom 1. Februar 1893; 
2. Die Steuer für die Haltung von Hunden nach dem Gesetze vom 
3. April 1895; 
3. Die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen nach den Gesetzen 
vom 12. April 1877 und 7. April 1897; 
4. In dem Vordergerichte Ostheim, d. h. im Amtsgerichtsbezirke Ostheim mit 
Ausnahme des Ortes Melpers 
a) der Malzaufschlag, 
b) die Uebergangsabgaben von Bier und geschrotenem Malze, 
zu a und b nach den auf Grund des Staatsvertrages vom 24. Mai 1843 
im Vordergerichte Ostheim eingeführten oder noch einzuführenden Königlich 
Bayerischen Gesetzen und Verordnungen; 
5. Die Erbschaftsstener nach dem Gesetze vom 10. April 1895. 
III. 
Als Steuern vom Einkommen: 
1. Die Einkommensteuer nach dem Einkommensteuergesetze vom 2. Juni 1897 
in folgenden einunddreißig Stenerstufen und Stufensätzen: 
In der Steuerstufe 
I: 0, Svon 100 bei einem Einkommen bis 300 J/ ausschließlich, 
II: 0,9 „, 100 „„ „ „ von 300— bis 400 ausschließlich, 
III: 1,0 „ 100 „ „ „ „ 400 „ „ 500 „ „ 
IV: 1,2 „ 100 „ „ „ „ 500 „ „ 600 
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