Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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8 11. 
Versenkungsanlagen auf Theaterbühnen werden durch diese Verordnung 
nicht berührt. 
Weimar, den 15. Juni 1898. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
Konstruktions= und Betriebsvorschriften 
für Waarenaufzüge und Jahrstuhleinrichtungen in Jabrisien und anderen Gewerbe- 
anlagen, Miederlagen, öffentlichen Gebcuden und Gasthäusern. 
A. 
Vorschriften 
für Waarenaufzüge und Fahrstuhleinrichtungen zur ausschließlichen Güterbefürderung 
mit Fandbetrieb. 
I. Konstruktionsvorschriften. 
Die Förderluken und Thüröffnungen sind durch Barrieren angemessen abzuschließen. 
II. Betriebsvorschriften. 
Bei Fahrstühlen ist an jedem Zugange zum Förderschachte eine Warnung durch die Auf- 
schrift: „Vorsicht, Fahrstuhl!“ anzubringen. 
B. 
Vorschriften 
für Waarenaufzüge und Jahrstuhleinrichtungen zur ausschlieHhlichen Güterbefürderung 
mit Elementarbetrieb. 
I. Konstruktionsvorschriften. 
1. Der Förderschacht oder Förderraum muß von der nächsten Umgebung allseitig durch einen 
Verschlag abgeschlossen sein. 
2. Die Zugänge zum Förderschachte an den Förderstellen sind durch hinreichend hohe Thüren 
abzuschließen. 
3. Wo Gegengewichte in Anwendung kommen, sind deren Schächte oder Lutten bis auf den 
Boden des untersten Geschosses herabzuführen und oben sicher so zu verschließen, daß ein Heraus- 
schleudern der Gegengewichte nicht möglich ist. 
4. Der Förderschacht oder Förderraum ist oben unter den Bewegungsorganen völlig sicher 
abzudecken.
	        
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