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II. Betriebsvorschriften.
1. An jedem Zugange zum Förderschachte ist eine Warnung durch die Aufschrift: „Vorsicht,
Fahrstuhl!“ anzubringen.
2. An den Thüren der Schachteinkleidung sind Anschläge anzubringen, aus welchen zu er—
sehen ist, daß außer der bedienenden Person andere Personen den Fahrstuhl nicht benutzen dürfen,
daß ferner die Thüren bei Nichtbenutzung des Fahrstuhls an der betreffenden Förderstelle nicht
offen gelassen werden dürfen und endlich, welches Gewicht an Fördergut als größte Belastung
zulässig ist.
3. Die Ingangsetzung und Abstellung des Fahrstuhls darf nur durch die dazu besonders
beauftragten und gehörig instruirten Personen erfolgen, und es sind letztere auch mit den für die
Fahrschachtthüren nöthigen Schlüsseln, die jedoch an andere Personen nicht überlassen werden
dürfen, zu versehen.
4. Die Fahrgeschwindigkeit darf für den Aufgang sowie für den Niedergang 1,00 m in der
Sekunde nicht überschreiten.
D.
Vorschriften
für Fahrstuhleinrichtungen zur Befürderung einer oder mehrerer Personen,
nußer der bedienenden MKerson.
I. Konstruktionsvorschriften.
1. Der Förderschacht oder Förderraum muß von der nächsten Umgebung allseitig durch einen
Verschlag abgeschlossen sein.
2. Die Zugänge zum Förderschachte an den Förderstellen sind durch hinreichend hohe Thüren
abzuschließen, welche sich nur dann öffnen lassen, wenn der Fahrstuhl die Förderstelle erreicht hat
und zum Stillstand gekommen ist. Der Fahrstuhl darf sich nicht früher wieder in Bewegung
setzen können, als bis die Thüren wieder geschlossen sind.
3. Wo Gegengewichte in Anwendung kommen, sind deren Schächte oder Lutten bis auf den
Boden des untersten Geschosses herabzuführen und oben sicher so zu verschließen, daß ein Heraus-
schleudern der Gegengewichte nicht möglich ist; die Gegengewichte selbst sind mit sicheren Führungen
zu versehen.
4. Der Förderschacht oder Förderraum ist oben unter den Bewegungsorganen völlig sicher
abzudecken.
5. Die Fahrbühne ist durch Wandungen, die auch in engmaschigen Gittern bestehen können,
einzuschließen und mit einer entsprechenden Verdachung zu versehen.
Die Thüren der Fahrbühne sind als Schiebethüren oder Fallgitter zu konstruiren.
6. Mit jeder Fahrstuhleinrichtung muß ein Signalapparat verbunden sein, welcher ein in
jeder Etage deutlich hörbares Zeichen giebt, wenn der Fahrstuhl in Bewegung gesetzt wird, oder
es muß sich an jeder Förderstelle eine Vorrichtung befinden, welche den jeweiligen Stand der
Fahrbühne deutlich erkennen läßt.