Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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II. Betriebsvorschriften. 
1. An jedem Zugange zum Förderschachte ist eine Warnung durch die Aufschrift: „Vorsicht, 
Fahrstuhl!“ anzubringen. 
2. An den Thüren der Schachteinkleidung sind Anschläge anzubringen, aus welchen zu er— 
sehen ist, daß außer der bedienenden Person andere Personen den Fahrstuhl nicht benutzen dürfen, 
daß ferner die Thüren bei Nichtbenutzung des Fahrstuhls an der betreffenden Förderstelle nicht 
offen gelassen werden dürfen und endlich, welches Gewicht an Fördergut als größte Belastung 
zulässig ist. 
3. Die Ingangsetzung und Abstellung des Fahrstuhls darf nur durch die dazu besonders 
beauftragten und gehörig instruirten Personen erfolgen, und es sind letztere auch mit den für die 
Fahrschachtthüren nöthigen Schlüsseln, die jedoch an andere Personen nicht überlassen werden 
dürfen, zu versehen. 
4. Die Fahrgeschwindigkeit darf für den Aufgang sowie für den Niedergang 1,00 m in der 
Sekunde nicht überschreiten. 
D. 
Vorschriften 
für Fahrstuhleinrichtungen zur Befürderung einer oder mehrerer Personen, 
nußer der bedienenden MKerson. 
I. Konstruktionsvorschriften. 
1. Der Förderschacht oder Förderraum muß von der nächsten Umgebung allseitig durch einen 
Verschlag abgeschlossen sein. 
2. Die Zugänge zum Förderschachte an den Förderstellen sind durch hinreichend hohe Thüren 
abzuschließen, welche sich nur dann öffnen lassen, wenn der Fahrstuhl die Förderstelle erreicht hat 
und zum Stillstand gekommen ist. Der Fahrstuhl darf sich nicht früher wieder in Bewegung 
setzen können, als bis die Thüren wieder geschlossen sind. 
3. Wo Gegengewichte in Anwendung kommen, sind deren Schächte oder Lutten bis auf den 
Boden des untersten Geschosses herabzuführen und oben sicher so zu verschließen, daß ein Heraus- 
schleudern der Gegengewichte nicht möglich ist; die Gegengewichte selbst sind mit sicheren Führungen 
zu versehen. 
4. Der Förderschacht oder Förderraum ist oben unter den Bewegungsorganen völlig sicher 
abzudecken. 
5. Die Fahrbühne ist durch Wandungen, die auch in engmaschigen Gittern bestehen können, 
einzuschließen und mit einer entsprechenden Verdachung zu versehen. 
Die Thüren der Fahrbühne sind als Schiebethüren oder Fallgitter zu konstruiren. 
6. Mit jeder Fahrstuhleinrichtung muß ein Signalapparat verbunden sein, welcher ein in 
jeder Etage deutlich hörbares Zeichen giebt, wenn der Fahrstuhl in Bewegung gesetzt wird, oder 
es muß sich an jeder Förderstelle eine Vorrichtung befinden, welche den jeweiligen Stand der 
Fahrbühne deutlich erkennen läßt.
	        
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