Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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7. Zur Feststellung der Fahrbühne müssen Stützriegel vorhanden sein, oder es muß bei 
Anwendung von Fördertrommeln unmittelbar an denselben mindestens ein Antriebsmechanismus 
angebracht sein, der vermöge seiner Konstruktion ohne Hinzutritt von Hülfsmechanismen den Rück— 
gang der Fahrbühne unmöglich macht. 
Auf hydraulische Fahrstuhleinrichtungen finden diese Vorschriften keine Anwendung. 
8. Die Aus- und Einrückung des Fahrstuhlgetriebes darf nicht durch Verschiebung der Riemen 
erfolgen, dagegen sind Friktionskuppelungen zulässig. 
9. Jeder Fahrstuhl muß sich an den Endpunkten seiner Bahn selbstthätig ausrücken, so daß 
nach keiner Richtung eine Weiterbewegung desselben, noch der Gegengewichte, stattfinden kann. 
Diese Ausrückung darf nicht mit Stoß erfolgen, sondern muß sanft eingeleitet werden. 
10. Es müssen zwei von einander unabhängig wirkende Sicherungen vorhanden sein, welche 
das zu rasche Niedergehen des Fahrstuhls unter allen Umständen verhindern. 
Direkt wirkende hydraulische Fahrstuhleinrichtungen ohne Gegengewichte bedürfen nur einer 
solchen Vorrichtung. 
Hydraulische Fahrstuhleinrichtungen mit Gegengewichten sind sowohl gegen das Empor- 
schleudern des Fahrstuhls als gegen das zu rasche Niedergehen desselben im Falle eines Bruches 
zu sichern. 
II. Betriebsvorschriften. 
1. An jedem Zugange zum Förderschachte ist eine Aufschrift mit der Warnung: „Vorsicht, 
Fahrstuhl!“ anzubringen. 
2. An den Thüren der Schachteinkleidung sind Anschläge anzubringen, aus welchen zu 
ersehen ist, wieviel Personen, einschließlich der bedienenden Person, dem Fahrstuhle anvertraut 
werden dürfen und daß zugleich mit der höchsten zulässigen Zahl von Personen Güter überhaupt 
nicht, und wenn die höchste zulässige Personenzahl nicht erfüllt ist, nur insoweit befördert werden 
dürfen, bis das Gesammtgewicht der größten zulässigen Personenzahl erreicht ist. Als das Gewicht 
einer Person ist hierbei 75 kg anzunehmen. 
3. Die Ingangsetzung und Abstellung des Fahrstuhles darf nur durch dazu besonders beauf- 
tragte und gehörig instruirte Personen (bedienende Personen) erfolgen. 
Der Fahrstuhl darf erst dann in Gang gesetzt werden, wenn die Thüren der Fahrbühne 
geschlossen sind. Auch dürfen diese Thüren erst dann geöffnet werden, wenn die Fahrbühne an 
einer Förderstelle angekommen und die Abstellung des Fahrstuhles erfolgt ist. 
4. Innerhalb der Fahrbühne ist ein deutlich sichtbarer Anschlag folgenden Inhalts an- 
zubringen: 
a) vor Ingangsetzung der Fahrbühne sind deren Thüren zu schließen; 
b) die Thüren der Fahrbühne dürfen nicht früher geöffnet werden, als bis dieselbe zum 
Stillstand gekommen ist. 
5. Die Thüren zum Förderschachte sind, wenn nicht gefördert wird, zu verschließen. Die 
Schlüssel sind von den bedienenden Personen in Verwahrung zu nehmen und dürfen an keinen 
Unberufenen abgegeben werden. 
6. Die Fahrgeschwindigkeit darf für den Aufgang sowie für den Niedergang 1,00 m in der 
Sekunde nicht überschreiten.
	        
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