Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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Art. 32. 
Nach ordnungsmäßiger Wahl der von den Gemeindevertretungen zu er— 
nennenden Steuerschätzer hat im Auftrage des Staatsministeriums das Rechnungs— 
amt (die Steuerlokalkommission) die übrigen Steuerschätzer zu wählen und von 
der getroffenen Wahl die Gemeindevorstände des Schätzungsbezirks sowie die 
Gewählten unmittelbar oder durch die Gemeindevorstände zu benachrichtigen. 
Art. 33. 
Bei der Auswahl der Steuerschätzer haben sowohl die Gemeindevertretungen 
als auch die Rechnungsämter (Steuerlokalkommissionen) ihr Augenmerk darauf 
zu richten, daß die Schätzungskommissionen aus Männern bestehen, welche neben 
der erforderlichen Personalkenntniß in ihrer Gesammtheit auch die zur Beur- 
theilung der Verhältnisse aller in dem Schätzungsbezirke hauptsächlich vertretenen 
Erwerbszweige nothwendige Sachkunde und Erfahrung besitzen, ohne daß es 
darauf ankommt, ob ein Theil der zu Wählenden mit seinem Einkommen etwa 
vorwiegend der zweiten und dritten oder der ersten Abtheilung der Stenerrolle 
angehört. 
Art. 34. 
Sobald das Wahlergebniß für den Schätzungsbezirk feststeht, sind sämmt- 
liche Steuerschätzer einschließlich der durch das Gesetz berufenen Bürgermeister 
beziehungsweise Bürgermeisterstellvertreter nach § 40 des Gesetzes durch das 
Rechnungsamt (die Stenerlokalkommission) zu verpflichten. Ueber die Ver- 
pflichtung ist ein Protokoll aufzunehmen. 
Eine wiederholte Verpflichtung der für die folgende Finanzperiode von 
Neuem gewählten Stenerschätzer hat nicht zu erfolgen. Diese Bestimmung findet 
auch auf diejenigen Stenerschätzer Anwendung, welche unter der Geltung des neu 
revidirten Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer vom 10. September 1883 
verpflichtet worden sind. 
Art. 35. 
Das zu den Arbeiten der Schätzungskommission erforderliche Geschäfts- 
zimmer nebst Heizung, Beleuchtung und Schreibmitteln — jedoch mit Aus- 
nahme der Formulare — hat die Gemeinde zu stellen, in welcher die Schätzungs- 
kommission zusammentritt. Von dieser Gemeinde ist auch der Gemeindediener 
zur Besorgung der erforderlichen Vorladungen und Bestellungen zur Verfügung 
zu stellen.
	        
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