153
Art. 36.
Bei der Verhandlung und Abstimmung über ihre eigene Schätzung und
über diejenige von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie und von
Geschwistern dürfen die Steuerschätzer nicht anwesend sein.
Wird der Vorsitzende infolgedessen vorübergehend an der Führung des
Vorsitzes verhindert, so hat er denselben für die Dauer der Behinderung auf
einen anderen Stenerschätzer zu übertragen.
II. Schätzungs-Vorarbeiten und Vorbereitungen.
Art. 37.
Das nach § 41 Absatz 1 des Gesetzes von dem Gemeindevorstande aufzu-
stellende Verzeichniß der Stenerpflichtigen des Gemeindebezirks bildet die Grund-
lage der Steuerrolle. 0O-.
Das Verzeichniß ist in das Formular der Stenerrolle (vergl. Anlage D), —
und zwar in die Spalten 1—10 derselben, einzutragen.
Bei der Aufstellung des Verzeichnisses ist Folgendes zu beachten:
1. In das Verzeichniß, beziehungsweise dessen Anhang (§ 52 des Gesetzes),
sind aufzunehmen:
a) alle steuerpflichtigen physischen Personen, welche in dem Orte ihren Wohnsitz
oder Aufenthalt haben (8 4 Ziffer 1—3 und § 13 Ziffer 1 des Gesetzes):t
b) alle steuerpflichtigen juristischen Personen, Stiftungen, Personenvereine und
erwerbsfähigen Vermögensmassen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesell-
schaften auf Aktien sowie Berggewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften und Konsumvereine,
welche an dem Orte ihren Sitz oder eine ständige Vertretung (§ 13 Ziffer 3
des Gesetzes) haben, einschließlich der auf Gegenseitigkeit beruhenden Gesell-
schaften und Genossenschaften, welche ihren Betrieb nicht auf ihre Mit-
glieder beschränken (§ 4 Ziffer 4—6 des Gesetzes);
c) alle diejenigen physischen oder juristischen Personen 2c., welche in dem Orte
Grundbesitz, Gewerbe= oder Handelsanlagen sowie sonstige gewerbliche Be-
triebsstätten oder Zweigniederlassungen haben (§ 5 a und b und § 13
Ziffer 2 des Gesetzes);
d) alle diejenigen, welche — ohne im Großherzogthume einen Wohnsitz oder
Aufenthaltsort zu haben — Diensteinkommen, Wartegelder oder Pensionen
1898 27