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aus einer staatlichen Kasse beziehen, die ihren Sitz an dem Orte hat
(§r und § 13 Ziffer 2 des Gesetzes):t
e) die Ausländer (Angehörigen außerdeutscher Länder), welche Diensteinkommen,
Wartegelder oder Pensionen aus der Kasse einer dem Großherzogthume
angehörigen Gemeinde, Stiftung oder öffentlichen Anstalt beziehen (§ 6 des
Gesetzes), die ihren Sitz an dem Orte hat;
) die Staatsangehörigen des Großherzogthums, welche in dem Orte zuletzt
gewohnt haben und sich im Auslande (außerhalb Deutschlands und der
deutschen Schutzgebiete) aufhalten, sofern ihr Aufenthalt noch nicht die
Dauer von 2 Jahren erreicht hat (§ 4 Ziffer 1c des Gesetzes).
2. Handelsgesellschaften und sonstige Gemeinschaften sind nicht, wie bisher,
als solche — unter einer Gesammtbezeichnung — in das Verzeichniß einzu-
stellen, sondern es ist jeder einzelne Theilhaber (Mitinhaber einer Firma,
Miteigenthümer gemeinschaftlichen Grundbesitzes, Miterbe eines gemeinschaftlich
verwalteten Nachlasses) für seine Person gesondert einzuzeichnen, beziehungs-
weise es sind, sofern ein solcher Theilhaber bereits anderweit in das Verzeichniß ein-
gestellt ist, bei seinem Namen die auf seinen Antheil an der betreffenden Gemein-
schaft bezüglichen Angaben daselbst in den entsprechenden Spalten einzutragen.
3. In das Verzeichniß sind nicht aufzunehmen:
a) die nach § 7 Ziffer 1, 4 und 5 des Gesetzes von der Einkommenstener
befreiten Personen und Anstalten;
b) die am Großherzoglichen Hofe beglaubigten Gesandten, bevollmächtigten
Ministerresidenten und Geschäftsträger, deren Gefolge und Gesinde;
c) diejenigen Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder
nach besonderen mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein An-
spruch auf Befreiung von der Einkommenstener zukommt;
d) die in Folge reichs= oder landesgesetzlicher Vorschriften bestehenden Kranken-
kassen (einschließlich der Gemeindekrankenversicherungen), Berufsgenossen-
schaften und Knappschaftskassen;
e) die Militärpersonen des Unteroffizier= und Gemeinenstandes;
f) die Studierenden und Schüler der höheren Lehranstalten;
8) die Almosenempfänger;
— die zu b bis f Genannten jedoch nur, sofern sie nicht Einkommen beziehen,
auf welches sich die ihnen nach § 7 Ziffer 2, 3, 6 und § 8 Ziffer 3 und 8
des Gesetzes zustehende Stenerbefreiung nicht erstreckt.