Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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aus einer staatlichen Kasse beziehen, die ihren Sitz an dem Orte hat 
(§r und § 13 Ziffer 2 des Gesetzes):t 
e) die Ausländer (Angehörigen außerdeutscher Länder), welche Diensteinkommen, 
Wartegelder oder Pensionen aus der Kasse einer dem Großherzogthume 
angehörigen Gemeinde, Stiftung oder öffentlichen Anstalt beziehen (§ 6 des 
Gesetzes), die ihren Sitz an dem Orte hat; 
) die Staatsangehörigen des Großherzogthums, welche in dem Orte zuletzt 
gewohnt haben und sich im Auslande (außerhalb Deutschlands und der 
deutschen Schutzgebiete) aufhalten, sofern ihr Aufenthalt noch nicht die 
Dauer von 2 Jahren erreicht hat (§ 4 Ziffer 1c des Gesetzes). 
2. Handelsgesellschaften und sonstige Gemeinschaften sind nicht, wie bisher, 
als solche — unter einer Gesammtbezeichnung — in das Verzeichniß einzu- 
stellen, sondern es ist jeder einzelne Theilhaber (Mitinhaber einer Firma, 
Miteigenthümer gemeinschaftlichen Grundbesitzes, Miterbe eines gemeinschaftlich 
verwalteten Nachlasses) für seine Person gesondert einzuzeichnen, beziehungs- 
weise es sind, sofern ein solcher Theilhaber bereits anderweit in das Verzeichniß ein- 
gestellt ist, bei seinem Namen die auf seinen Antheil an der betreffenden Gemein- 
schaft bezüglichen Angaben daselbst in den entsprechenden Spalten einzutragen. 
3. In das Verzeichniß sind nicht aufzunehmen: 
a) die nach § 7 Ziffer 1, 4 und 5 des Gesetzes von der Einkommenstener 
befreiten Personen und Anstalten; 
b) die am Großherzoglichen Hofe beglaubigten Gesandten, bevollmächtigten 
Ministerresidenten und Geschäftsträger, deren Gefolge und Gesinde; 
c) diejenigen Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder 
nach besonderen mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein An- 
spruch auf Befreiung von der Einkommenstener zukommt; 
d) die in Folge reichs= oder landesgesetzlicher Vorschriften bestehenden Kranken- 
kassen (einschließlich der Gemeindekrankenversicherungen), Berufsgenossen- 
schaften und Knappschaftskassen; 
e) die Militärpersonen des Unteroffizier= und Gemeinenstandes; 
f) die Studierenden und Schüler der höheren Lehranstalten; 
8) die Almosenempfänger; 
— die zu b bis f Genannten jedoch nur, sofern sie nicht Einkommen beziehen, 
auf welches sich die ihnen nach § 7 Ziffer 2, 3, 6 und § 8 Ziffer 3 und 8 
des Gesetzes zustehende Stenerbefreiung nicht erstreckt.
	        
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