Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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4. Haushaltungsvorstände sind in Spalte 1 unter fortlaufenden 
Nummern, in Spalte 2 mit Angabe der Hausnummern und in größeren Orten 
auch der Straße, dagegen selbständig zu veranlagende Personen, welche zu 
demselben Hausstande gehören (Haussöhne; Gehilfen; Gesellen; Dienstboten; 
Ehefrauen und Haustöchter mit selbständigem Erwerb), unter der Nummer des 
Familienhauptes, Arbeitgebers, Dienstherrn 2c. mit fortlaufenden Buchstaben 
aufzuführen. 
5. In Spalte 4 ist der Hauptberuf des Steuerpflichtigen — bei einem 
Einzelkaufmann auch die kaufmännische Firma — anzugeben, daueben sind aber 
auch alle Nebengeschäfte, aus welchen ihm ein steuerpflichtiges Einkommen zufließt, 
einzeln anzuführen; ist der Steuerpflichtige Mitinhaber einer Handelsgesellschaft 
oder Theilhaber einer sonstigen Gemeinschaft, von welcher ihm Einkommen 
zufließt (vergl. Ziffer 2), so ist dies unter Angabe des Antheilsverhältnisses zu 
vermerken. 
6. In den Spalten 6— 10 ist der Grundbesitz, welchen ein Steuerpflichtiger 
eigenthümlich oder kraft eines Nießbrauchs= oder Nutzungsrechtes in dem Orte 
oder dessen Flur besitzt, mit Angabe des Flächengehaltes des Artlandes, der 
Wiesen 2c., und zwar in Spalte 10 unter näherer Bezeichnung des „sonstigen 
Grundbesitzes“ als „Garten, Holz, Teich, Weinberg, Trift, Leede“ 2c. anzuführen. 
Auch derjenige Grundbesitz, welchen der Steuerpflichtige in Gemeinschaft 
mit Anderen besitzt (vergl. Ziffer 2), ist hier unter Angabe der Gesammtfläche 
und des dem Steuerpflichtigen daran zustehenden Antheiles einzuzeichnen (vergl. 
Anlage D Nr. Nr. 3 und Za). 
In dieselben Spalten, jedoch getreunt von der ebengedachten Einzeichnung 
und unter Anführung der in Frage stehenden Fluren, ist der Grundbesitz, wel- 
chen ein Steuerpflichtiger in anderen Fluren als Eigenthümer, Miteigenthümer 
oder Nießbrauchsberechtigter besitzt, einzutragen. 
In Fluren, welche in der Grundstückszusammenlegung begriffen sind, hat 
die Einzeichnung des Grundbesitzes nach der Planüberweisung mit dem Bestande 
der überwiesenen Pläne zu erfolgen. 
7. In Spalte 5 ist anzugeben: 
a) ob der Stenerpflichtige seinen Haus= und sonstigen Grundbesitz ganz oder 
theilweise verpachtet oder vermiethet hat und wie viel Mieth= oder Pachtgeld 
er davon einnimmt; bei theilweiser Verpachtung ist die Fläche des ver- 
pachteten Landes anzuführen; 
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