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Gewerbe oder Handelsanlagen sowie sonstigen gewerblichen Betriebsstätten,
Theilhaber von Handelsgesellschaften und sonstigen Gemeinschaften, Miterben
eines gemeinschaftlich verwalteten Nachlasses 2c.
Art. 38.
Der Gemeindevorstand ist für die Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der
Eintragungen in das Verzeichniß, welche er durch seine Unterschrift und durch
Beifügung des Gemeindesiegels zu bescheinigen hat, verantwortlich.
Es liegt ihm ob, die Aufstellung des Verzeichnisses bereits im Laufe
des der neuen Veranlagung vorausgehenden Jahres durch Einziehung aller
erforderlichen Nachweisungen und Auskünfte vorzubereiten und so rechtzeitig in
Angriff zu nehmen, daß das Verzeichniß spätestens bis zum 8. Jannar an die
Schätzungskommission gelangt. Bei den vorbereitenden Erörterungen ist be-
sonders darauf Bedacht zu nehmen, daß die Einzeichnung des Grundbesitzes
sowie der Miteigenthums= und Gemeinschaftsverhältnisse richtig erfolgt; zu
diesem Zwecke sind die erforderlichen Auskünfte von den Katasterführungen und
Amtsgerichten auf kürzestem Wege einzuholen oder nöthigenfalls Auszüge aus
den Steuerkatastern, dem Handels= und Genossenschaftsregister, den Grund-
akten rc. beizuziehen. Behufs vollständiger Einzeichnung aller stenerpflichtigen
Personen sind die Gemeindevorstände der größeren Orte ermächtigt, die Haus-
besitzer durch Uebersendung von Fragebogen (Hauslisten) zur Auskunftertheilung
über die in ihren Häusern wohnenden und sich aufhaltenden Personen zu ver-
anlassen.
Die Rechnungsämter haben die pünktliche Einhaltung dieser Vorschriften
zu überwachen.
Gemeindevorstände, welche sich bei der Vorbereitung und Aufstellung der
Verzeichnisse säumig zeigen oder nicht bis zum 8. Jannar deren Abgabe an
die Schätzungskommission bewirken, verfallen in eine von dem Staatsministerium
zu verhängende Ordnungsstrafe von 5 bis 20 Mark.
Die Rechnungsämter sind ermächtigt, für ihren Bezirk oder für einzelne
Orte ihres Bezirks nach Verständigung mit den Gemeindevorständen die Fertig-
stellung und Abgabe der Verzeichnisse für einen früheren Zeitpunkt anzuordnen.
Art. 39.
Zur Vorbereitung der Veranlagung haben die Gemeindevorstände jährlich
bis zum 1. Dezember