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1. von Dienstherren und Arbeitgebern, ingleichen von den Vorständen der Aktien—
gesellschaften, Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften 2c. und den gesetz-
lichen Vertretern juristischer Personen 2c. unter Zufertigung einer schriftlichen
Aufforderung Auskunft über die Gehalts-, Lohn= und sonstigen Dienstbezüge
der von ihnen beschäftigten Personen zu erfordern (§ 42 Absatz 2 des
Gesetzes):t
2. in größeren Orten von Zeit zu Zeit auf Anordnung des Rechnungsamts
von den Vermiethern von Gebäuden und Gebändetheilen Auskunft über die
ihnen nach den bestehenden Miethverträgen zustehenden Miethzinsbeträge
beizuziehen.
Bei späteren wiederholten Schätzungen derselben Personen kann von der
Beiziehung der Nachweisungen abgesehen werden, wenn Aenderungen in deren
Einkommensverhältnissen nicht eingetreten sind. ·
Dienstherren und Arbeitgebern, welche am Sitze eines Rechnungsamts
wohnen, ist nachgelassen, die von ihnen erforderten Lohnnachweisungen bei diesem
einzureichen. Das Rechnungsamt hat für die rechtzeitige Weitergabe der Nach—
weisungen an den zuständigen Gemeindevorstand Sorge zu tragen.
III. Steuererklärungen.
Art. 40.
Zu Anfang des Monats November jeden Jahres, zum ersten Male im
November 1898, erläßt das Rechnungsamt (die Stenerlokalkommission) eine
öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Stenererklärungen an
alle diejenigen Steuerpflichtigen, welche in den Stenerrollen (Zugangslisten) des
betreffenden Jahres mit einem schätzungspflichtigen Einkommen von
mindestens dreitausend Mark eingestellt sind.
Die Aufforderung hat durch einmalige Einrückung in der auch sonst zu
amtlichen Bekanntmachungen benutzten Zeitung des Bezirks zu erfolgen.
Ob die Bekanntmachung zu wiederholen oder noch in andere im Bezirke
verbreitete Zeitungen einzurücken oder außerdem in anderer Weise (z. B. mittels
öffentlichen Anschlags oder durch Verlesung in der Gemeindeversammlung) zu
veröffentlichen ist, bleibt dem Ermessen des Rechnungsamtes (der Steuerlokal-
kommission) überlassen.