Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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1. von Dienstherren und Arbeitgebern, ingleichen von den Vorständen der Aktien— 
gesellschaften, Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften 2c. und den gesetz- 
lichen Vertretern juristischer Personen 2c. unter Zufertigung einer schriftlichen 
Aufforderung Auskunft über die Gehalts-, Lohn= und sonstigen Dienstbezüge 
der von ihnen beschäftigten Personen zu erfordern (§ 42 Absatz 2 des 
Gesetzes):t 
2. in größeren Orten von Zeit zu Zeit auf Anordnung des Rechnungsamts 
von den Vermiethern von Gebäuden und Gebändetheilen Auskunft über die 
ihnen nach den bestehenden Miethverträgen zustehenden Miethzinsbeträge 
beizuziehen. 
Bei späteren wiederholten Schätzungen derselben Personen kann von der 
Beiziehung der Nachweisungen abgesehen werden, wenn Aenderungen in deren 
Einkommensverhältnissen nicht eingetreten sind. · 
Dienstherren und Arbeitgebern, welche am Sitze eines Rechnungsamts 
wohnen, ist nachgelassen, die von ihnen erforderten Lohnnachweisungen bei diesem 
einzureichen. Das Rechnungsamt hat für die rechtzeitige Weitergabe der Nach— 
weisungen an den zuständigen Gemeindevorstand Sorge zu tragen. 
III. Steuererklärungen. 
Art. 40. 
Zu Anfang des Monats November jeden Jahres, zum ersten Male im 
November 1898, erläßt das Rechnungsamt (die Stenerlokalkommission) eine 
öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Stenererklärungen an 
alle diejenigen Steuerpflichtigen, welche in den Stenerrollen (Zugangslisten) des 
betreffenden Jahres mit einem schätzungspflichtigen Einkommen von 
mindestens dreitausend Mark eingestellt sind. 
Die Aufforderung hat durch einmalige Einrückung in der auch sonst zu 
amtlichen Bekanntmachungen benutzten Zeitung des Bezirks zu erfolgen. 
Ob die Bekanntmachung zu wiederholen oder noch in andere im Bezirke 
verbreitete Zeitungen einzurücken oder außerdem in anderer Weise (z. B. mittels 
öffentlichen Anschlags oder durch Verlesung in der Gemeindeversammlung) zu 
veröffentlichen ist, bleibt dem Ermessen des Rechnungsamtes (der Steuerlokal- 
kommission) überlassen.
	        
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