Revidirtes Statut
für das
Patriotische Institut der Frauenvereine.
A. Zweck des Patriotischen Instituts.
1.
Das Patriotische Institut der Frauenvereine im Großherzogthum Sachsen
erstrebt Wohlthätigkeit durch gemeinsames Zusammenwirken der einzelnen Kräfte,
Beförderung des Fleißes und der allgemeinen Wohlfahrt, insonderheit
a) Armen= und Krankenpflege, Ausbildung von Krankenpflegerinnen, Gemeinde-
und Kinderpflege, Linderung außerordentlicher Nothstände, Pflege im
Felde verwundeter und erkrankter Krieger.
b) Erziehung und Ausbildung namentlich der weiblichen Jugend in Hand-
arbeiten und Hauswirthschaft.
Es genießt nach landesherrlichen Erlassen vom 19. Februar 1828 und
18. Juni 1839 die Rechte der milden Stiftung.
8 2.
Die Thätigkeit des Patriotischen Instituts erfolgt im engen Zusammen—
hang mit Staat und Gemeinde zur eifrigsten Erweckung und zu möglichster
Förderung christlichen Gemeinsinns.
B. Organisation.
83.
Das Patriotische Institut bildet mit allen seinen Theilen eine gemeinsam
wirkende wohlthätige Anstalt, unbeschadet der vermögensrechtlichen Selbstständig-
keit ihrer einzelnen in § 4 näher bezeichneten Glieder.
8 4.
a) das Centraldirektorium,
b) die Hauptvereine,
J%) die Ortsvereine.
Es umfaßt: