e) aus dem Ertrag der nach erlangter Erlaubniß des Großherzoglichen
Kirchenregiments zum Besten des Vereins veranstalteten Kirchen-Kollekten;
1) aus dem Gewinn der von Künstlern oder anderen Personen zu Gunsten
des Vereins veranstalteten Konzerte, Ergötzlichkeiten, Bazare und dergl.;
g) aus dem Erlös der außerhalb der Kirche durch Umlauf besonders ver-
anstalteten Kollekten;
h) aus den Zuschüssen des Centraldirektoriums oder der Hauptvereine.
8 20.
Die Einnahmen der Ortsvereine sind ausschließlich für die von ihnen
verfolgten gemeinnützigen Bestrebungen zu verwenden.
Kapitalien sollen in der Regel aus den laufenden Einkünften des Vereins
nicht, und nur dann gebildet werden, wenn Schenkungen zu diesem Zwecke
ausdrücklich geschehen sind. Sollte es möglich und räthlich sein, aus den
Ersparnissen von den laufenden Einkünften der Kasse dergleichen Kapitalien zu
bilden, so ist solches jedesmal dem zuständigen Hauptverein, mit Angabe der
Gründe, warum die laufenden Einkünfte nicht dem Zwecke des Vereins gemäß
verwendet wurden, schriftlich auzuzeigen und von diesem dann zu eutscheiden,
ob die ersparten Gelder verzinslich angelegt werden sollen.
Ersparnisse sind zunächst nur bei den seitens des Staats genehmigten
Sparkassen im Großherzogthum zu hinterlegen.
In Bezug auf die endgiltige Anlegung der ersparten Kapitalien sind die
jeweilig im Großherzogthum geltenden Bestimmungen über Anlegung vormund-
schaftlicher Gelder maßgebend. Die Werthpapiere mit zugehörigen Zinsschein-
anweisungen (Talons) und die Pfandscheine sind bei dem Centraldirektorium
zu deponiren.
8 21.
Die Thätigkeit der Ortsvereine in Bezug auf die Unterweisung der weib—
lichen Jugend im Handarbeitsunterricht wird im Allgemeinen durch die Be—
stimmungen des Gesetzes über den Volksschulunterricht vom 24. Juni 1874,
bezüglich den Ministerialerlaß vom 20. März 1875 zur Ausführung dieses
Gesetzes geregelt.