246
[102] II. Im Anschluß an die Veröffentlichung vom 3. Mai d. Is. (S. 62
des Reg.-Bl.) machen wir hierdurch darauf aufmerksam, daß auch für den
Bereich der Königlich Bayerischen, der Königlich Sächsischen und der Königlich
Württembergischen Militärverwaltung zuständigen Orts neue Nachweisungen der
bei der Pfändung des Diensteinkommens von Offizieren u. s. w. zur Vertretung
des Militärfiskus als Drittschuldners berufenen Behörden und Personen auf—
gestellt worden sind. Die Bekanntmachung darüber ist im Central-Blatte für
das Deutsche Reich Jahrgang 1898 S. 363 flg. erfolgt. Die Gerichtsbehörden
und Beamten des Großherzogthums, insbesondere auch die Gerichtsvollzieher,
haben bei den entsprechenden Zahlungsverboten und Zustellungen an den Militär-
fiskus diese neuen Nachweisungen zu beachten.
Weimar, 10. September 1898.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
v. Groß.
(10 3) III. Nachstehend wird der mit der Königl. Bayerischen Regierung am
27 August 1895 über den Bau und Betrieb einer Lokalbahn von Mellrich-
stadt über Ostheim nach Fladungen abgeschlossene Staatsvertrag mit dem Be-
merken bekannt gemacht, daß die Ratifikation desselben erfolgt ist.
Weimar, den 13. September 1898.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Slevogt.
Staatsvertrag,
betreffend den Ban und Betrieb einer Lokalbahn von Mellrichstadt
über Ostheim nach Fladungen.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar und Seine Königliche Hoheit
Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern Verweser, im Namen Seiner Majestät des Königs, haben
in der Absicht, die Bedingungen über den Bau und Betrieb einer Lokalbahn von Mellrichstadt
über Ostheim nach Fladungen auf Weimarischem Staatsgebiete zu vereinbaren, zu Bevollmächtigten
ernannt: