Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar: 
Allerhöchstihren Geheimen Staatsrath Karl Rothe und 
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Dr. Karl Slevogt; 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern Verweser: 
Allerhöchstihren Ministerialdirektor Karl Ritter von Oswald, 
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden Staatsverlrag ab- 
geschlossen haben: 
Artikel 1. 
Die Königlich Bayerische Regierung beabsichtigt, eine normalspurige Lokalbahn von Mellrich- 
stadt über Ostheim nach Fladungen zu bauen und solche zu betreiben. 
Die Großherzoglich Sachsen-Weimarische Regierung verpflichtet sich, den Bau und Betrieb 
dieser Eisenbahn durch die Bayerische Regierung innerhalb der Weimarischen Enklave Ostheim 
zuzulassen. 
Der Großherzoglich Sachsen-Weimarischen Regierung verbleibt die volle Landeshoheit sammt 
der Ausübung der Justiz= und Polizeigewalt in ihrem Staatsgebiete. Auch sollen die an der 
Bahnstrecke im Weimarischen Staatsgebiete zu errichtenden Hoheitszeichen nur die der Großherzog= 
lichen Regierung sein. 
Der Weimarischen Regierung bleibt vorbehalten, die Handhabung der über die in ihrem 
Staatsgebiete belegenen Bahnstrecken zustehenden Hoheitsrechte, sowie die etwaigen Verhandlungen 
mit der Bayerischen Staatseisenbahnverwaltung einem beständigen Commissär zu übertragen, 
welcher die Beziehungen zu der Königlich Bayerischen Staatseisenbahnverwaltung zu vermitteln hat. 
Artikel 2. 
Für die bauliche Ausführung und demnächst für den Betrieb dieser Lokalbahn innerhalb 
des Weimarischen Staatsgebietes sind die Bestimmungen der Bahnordnung für die Neben- 
eisenbahnen Bayerus beziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands 
und die dazu ergehenden ergänzenden oder abändernden Bestimmungen maßgebend. 
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn soll, wenn nicht unvorherzusehende Ereig- 
nisse eintreten, längstens innerhalb vier Jahren, vom Tage des Abschlusses dieses Vertrages an 
gerechnet, erfolgen. 
Artikel 3. 
Der Großherzoglich Sachsen-Weimarischen Regierung bleibt die Zustimmung zu dem Detail- 
projekte für den auf Weimarischem Staatsgebiete liegenden Theil der Lokalbahn und die innerhalb 
dieses Gebietes auszuführenden Kunst= und Hochbauten vorbehalten. 
Artikel 4. 
Insofern die Königlich Bayerische Eisenbahnbauverwaltung die Erwerbung des für die 
Bahn und ihre Nebenanlagen dauernd erforderlichen Grund und Bodens im Weimarischen Staats- 
gebiete selbst bewirken wird, soll der Königlich Bayerischen Regierung das Enteignungsrecht nach 
Maßgabe der Weimarischen landesgesetzlichen Bestimmungen bewilligt werden. 
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