Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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Die Zinsen der Schuldverschreibungen, sowie die Capitalbeträge der zur Einlösung be— 
stimmten Schuldverschreibungen werden außer bei der Kasse der Waggon-Fabrik Weimar 
A.-G. in Weimar, auch zahlbar gemacht bi 
  
7. Die Zinsscheine verjähren in vier Jahren und zwar vom Tage der Fälligeet ab gerechnet 
10. 
11. 
. Die Kraftloserklärung abhanden gekommener Schuldverschreibungen erfolgt nach den Be- 
stimmungen der deutschen Civil-Prozeßordnung und des Großherzoglich Sachsen-Weimarischen 
Gesetzes vom 10. Mai 1879. Zinsscheine können nicht aufgehoben und für kraftlos erklärt 
werden; es soll aber denjenigen, welche den Verlust von Zinsscheinen angemeldet haben, 
der Betrag derselben nach Ablauf der Verjährungsfrist ausbezahlt werden, sofern sie nicht 
inzwischen von anderer Seite der Schuldnerin präsentirt und von ihr bezahlt worden sind. 
Die Verzinsung der Schuldverschreibungen hört mit ihrem Fälligkeitstermine auf. Der 
Betrag solcher Zinsscheine, welche bei Rückempfang des Darlehns nicht mit zurückgegeben, 
nach Fälligkeit des Capitals aber zahlbar werden, wird am Hauptstamme des Darlehns 
gekürzt. 
Die ausgeloosten und getilgten Schuldverschreibungen werden werthlos gemacht und der 
betreffenden Jahresrechnung als Belag beigefügt. 
Sollten die Zinsen oder rückzahlbaren Schuldverschreibungen zur Verfallzeit nicht pünktlich 
bezahlt werden, oder sollte die jährlich planmäßig vorzunehmende Ausloosung unterbleiben, 
so ist der Gläubiger berechtigt, den Betrag der in seinem Besitze befindlichen Schuld- 
verschreibungen nebst Aufgeld sofort, ohne vorherige Kündigung von der Waggon-Fabrik 
Weimar A.-G. in Weimar einzuziehen. 
 
	        
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