Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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Regierungs-Blatt 1855 Seite 141 abgedruckte Zusatzvertrag dazu sind, nach— 
dem sie in Großbritannien die staatsrechtliche Wirksamkeit verloren haben, auch 
für das Großherzogthum durch den am 16. Dezember 1897 erklärten Rücktritt 
außer Kraft gesetzt worden. 
Weimar, den 23. Februar 1898. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern. 
von Groß. 
[/20|] III. Mit Beziehung auf die Bestimmungen im § 33 des Ausführungs- 
gesetzes vom 17. April 1889 zu dem Reichsgesetze über die Abwehr und 
Unterdrückung von Viehseuchen vom 2). Zuul * wird von dem unterzeichneten 
Staats-Ministerium als Termin für die diesjährige Aufnahme der Pferde— 
und Rindviehbestände 
Sonnabend, der 2. April d. J., 
  
hierdurch bestimmt. 
Die Gemeinde-Vorstände des Großherzogthums haben hiernach das 
weiter Erforderliche wahrzunehmen. 
Weimar, den 3. März 1898. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
(21] IV. Von der Direktion der Allgemeinen Renten-, Kapital= und Lebens- 
Versicherungsbank „Teutonia“ in Leipzig ist an Stelle des Kaufmanns Otto 
Plenz in Weimar, bisherigen Hauptagenten derselben (Ministerial-Bekanntmachung 
vom 12. Mai 1897, Regierungs-Blatt Seite 63) der Droguist Carl Schreiner 
in Weimar zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden. 
Weimar, den 25. Februar 1898. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause.
	        
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