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Regierungs-Blatt 1855 Seite 141 abgedruckte Zusatzvertrag dazu sind, nach—
dem sie in Großbritannien die staatsrechtliche Wirksamkeit verloren haben, auch
für das Großherzogthum durch den am 16. Dezember 1897 erklärten Rücktritt
außer Kraft gesetzt worden.
Weimar, den 23. Februar 1898.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern.
von Groß.
[/20|] III. Mit Beziehung auf die Bestimmungen im § 33 des Ausführungs-
gesetzes vom 17. April 1889 zu dem Reichsgesetze über die Abwehr und
Unterdrückung von Viehseuchen vom 2). Zuul * wird von dem unterzeichneten
Staats-Ministerium als Termin für die diesjährige Aufnahme der Pferde—
und Rindviehbestände
Sonnabend, der 2. April d. J.,
hierdurch bestimmt.
Die Gemeinde-Vorstände des Großherzogthums haben hiernach das
weiter Erforderliche wahrzunehmen.
Weimar, den 3. März 1898.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
(21] IV. Von der Direktion der Allgemeinen Renten-, Kapital= und Lebens-
Versicherungsbank „Teutonia“ in Leipzig ist an Stelle des Kaufmanns Otto
Plenz in Weimar, bisherigen Hauptagenten derselben (Ministerial-Bekanntmachung
vom 12. Mai 1897, Regierungs-Blatt Seite 63) der Droguist Carl Schreiner
in Weimar zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden.
Weimar, den 25. Februar 1898.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.