Regierungs-VBlatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 6. Weimar. 19. März 1898.
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. anderweite Fassung der in den Werkstatträumen der Kleider= und Wäsche-
konfektion, in denen ingendliche Arbeiter beschäftigt werden, auszuhängenden Tafeln, Seite 27.
Ministerial-Bekanntmachung.
([23]! Auf Grund des 8 5 Absatz 2 der Kaiserlichen Verordnung vom
31. Mai 1897 — Seite 459 des Reichs-Gesetzblatts — wird hiermit ver-
ordnet, daß die in den Werkstatträumen der Kleider= und Wäschekonfektion, in
denen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, auszuhängenden Tafeln die aus
der Anlage A ersichtliche Fassung zu erhalten haben.
Weimar, den 5. März 1898.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
Anlage A.
Auszug
aus der Verordnung, betreffend die Ausdehnung der 8§ 35 bis 139 und des § 139h
der Gewerbeordnung auf die Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion.
Vom 31. Mai 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,
König von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths,
auf Grund des § 154 Absatz 4 der Gewerbeordnung unter Hinweis auf § 146
Absatz 1 Ziffer 2 und § 149 Absatz 1 Ziffer 7 a. a. O., was folgt:
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