Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

Regierungs-VBlatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 6. Weimar. 19. März 1898. 
  
  
  
  
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. anderweite Fassung der in den Werkstatträumen der Kleider= und Wäsche- 
konfektion, in denen ingendliche Arbeiter beschäftigt werden, auszuhängenden Tafeln, Seite 27. 
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
([23]! Auf Grund des 8 5 Absatz 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 
31. Mai 1897 — Seite 459 des Reichs-Gesetzblatts — wird hiermit ver- 
ordnet, daß die in den Werkstatträumen der Kleider= und Wäschekonfektion, in 
denen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, auszuhängenden Tafeln die aus 
der Anlage A ersichtliche Fassung zu erhalten haben. 
Weimar, den 5. März 1898. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
Anlage A. 
Auszug 
aus der Verordnung, betreffend die Ausdehnung der 8§ 35 bis 139 und des § 139h 
der Gewerbeordnung auf die Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion. 
Vom 31. Mai 1897. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, 
König von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, 
auf Grund des § 154 Absatz 4 der Gewerbeordnung unter Hinweis auf § 146 
Absatz 1 Ziffer 2 und § 149 Absatz 1 Ziffer 7 a. a. O., was folgt: 
1898 6
	        
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