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Bei Fahrten mit der Eisenbahn sind die Kosten der II. Wagenklasse sowie für Zu- und Ab—
gang zusammen 1, vorbehältlich des vollen Ersatzes einer nothwendigen Mehrausgabe zu
ersetzen.
Bei Reisen über Land, welche mehr als 3 Stunden in Anspruch nehmen, erhält der Arzt
außer den Verrichtungsgebühren, Erstattung der Reisekosten (Ziffer 15 und 16) und Entschä—
digung für Zeitversäumniß — und zwar 1 bis 3.“ für jede halbe Stunde, jedoch innerhalb
eines Tages nicht über 50 — — auch noch täglich an Tagegeldern je nach der Dauer des
Geschäfts
a) innerhalb 6 Stunden 2½ bis 4½.
¾h innerhalb 6 bis 12 Stunden .? 4½¼ bis 9.4.
) außerdem für ein nothwendiges Nachtauartier, Fuirb des * eines unvermeidlich
gewesenen Mehraufwandes 3.
Anmerkung: Bei Berechnung der Versäiummißgebühren ind Tragehelder wird der Tag von Mitternacht zu
Mitternacht gerechnet.
Besucht der Arzt mehrere außerhalb seines Wohnortes befindliche Kranke auf einer Rund-
fahrt, so sind die gesammten Fuhrkosten und die Entschädigung für Zeitversäumniß (Ziffer
15 und 16) sowie eventuell für Tagegelder und Nachtquartier (Ziffer 17) auf die einzelnen
Verpflichteten zu vertheilen.
Wird der Arzt bei Gelegenheit der auswärtigen Besuche gemäß Ziffer 15 bis 18 noch von
anderen Kranken in Anspruch genommen, so stehen ihm die Sätze unter Ziffer 1 und 3 zu.
Für schriftliche Ausfertigungen einschließlich der Reinschrift und zwar:
a) Für eine kurze Bescheinigung über Gesundheit oder Krankheit eines Menschen 1 bis 3..
b) Für einen ausführlichen Krankenbericht . 3 bis 10.4.
c) Für ein wissenschaftlich begründetes Gutachten S bis 30.4.
) Für einen im Interesse des Kranken zu schreibenden Brief ärztlichen Inhalts 2 bis 6..
ec) Für eine Bescheinigung über vorzeitige Beerdignga l..
Für die von den Angehörigen eines Verstorbenen verlangte
a) äußere Besichtigung einer Leiche einschließlich einer etwa darüber auszustellenden Be-
scheinigunng DSbis 6.“.
b) für die äußere Besichtigung mit Oeffnung ent einer wn Leiche 10 bis 30..
Für einen schriftlichen Sektionsberichtt. 3 bis 10..
Für die Bemühungen zur Wiederbelebung eines Scheintodten, ohne die etwaige Nach-
behandlung . bis 20.4.
Für die Einiupfung der Schutpocken einschl. der Nachschau und ber Ausstellung des Impf=
scheins . NSB bis 5..
Werden mehrere zu demselben Hausstande gehörige Personen ie in demselben Raume gemein-
schaftlich geimpft für jede weitere Person.. . ... 1bis2AÆ.
Für die Leitung eines Bades.. DEhbisé.“.