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ihre Angehörigen und Dienstboten, insoweit nicht in der gegenwärtigen Gefängniß—
ordnung etwas anderes bestimmt wird, jeder Einmischung in den Dienst und
jedes direkten oder indirekten Verkehrs mit den Gefangenen enthalten.
Die Verwendung von Familienmitgliedern oder Dienstboten zu anderen
als in dieser Gefängnißordnung gestatteten amtlichen Verrichtungen ohne aus—
drückliche Erlaubniß des Vorstehers ist untersagt.
Bestrafungen.
817.
Uebertretungen der Dienstvorschriften werden nach Maßgabe der Disziplinar—
gesetze bestraft.
Waffengebrauch.
8 18.
Die oberste Aufsichtsbehörde (§ 20) kann im Interesse der Sicherheit des
Personals oder des Gefängnisses nach der Lage oder der Beschaffenheit des
letzteren oder der sonstigen in Betracht kommenden Verhältnisse die Verab-
reichung von Waffen an die Gefangenenaufseher nach Maßgabe des Gesetzes vom
3. März 1886 anordnen.
D. Geistliche, Aerzte und Lehrer.
819.
Geistliche, Aerzte und Lehrer, denen Funktionen bei den Gefängnissen
übertragen sind, sind in Beziehung auf die Aufrechterhaltung der Hausordnung
an die Anordnungen des Vorstehers gebunden.
E. Obere Leitung, Aussicht, Disziplin, Urlaub.
8 20.
Dem Staats-Ministerium, Departement der Justiz, steht die oberste Auf—
sicht über die Verwaltung der sämmtlichen Gefängnisse zu. Es erläßt die ge—
eigneten allgemeinen Vorschriften über den Geschäftsbetrieb und die Ordnung
in den Gefängnissen und trifft die in einzelnen Fällen etwa erforderliche Ab—
hülfe von Amtswegen, oder auf erhobene Beschwerde, nöthigenfalls unter
Aenderung der Bestimmungen dieser Dienst- und Hausordnung.