Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

8 
ihre Angehörigen und Dienstboten, insoweit nicht in der gegenwärtigen Gefängniß— 
ordnung etwas anderes bestimmt wird, jeder Einmischung in den Dienst und 
jedes direkten oder indirekten Verkehrs mit den Gefangenen enthalten. 
Die Verwendung von Familienmitgliedern oder Dienstboten zu anderen 
als in dieser Gefängnißordnung gestatteten amtlichen Verrichtungen ohne aus— 
drückliche Erlaubniß des Vorstehers ist untersagt. 
Bestrafungen. 
817. 
Uebertretungen der Dienstvorschriften werden nach Maßgabe der Disziplinar— 
gesetze bestraft. 
Waffengebrauch. 
8 18. 
Die oberste Aufsichtsbehörde (§ 20) kann im Interesse der Sicherheit des 
Personals oder des Gefängnisses nach der Lage oder der Beschaffenheit des 
letzteren oder der sonstigen in Betracht kommenden Verhältnisse die Verab- 
reichung von Waffen an die Gefangenenaufseher nach Maßgabe des Gesetzes vom 
3. März 1886 anordnen. 
D. Geistliche, Aerzte und Lehrer. 
819. 
Geistliche, Aerzte und Lehrer, denen Funktionen bei den Gefängnissen 
übertragen sind, sind in Beziehung auf die Aufrechterhaltung der Hausordnung 
an die Anordnungen des Vorstehers gebunden. 
E. Obere Leitung, Aussicht, Disziplin, Urlaub. 
8 20. 
Dem Staats-Ministerium, Departement der Justiz, steht die oberste Auf— 
sicht über die Verwaltung der sämmtlichen Gefängnisse zu. Es erläßt die ge— 
eigneten allgemeinen Vorschriften über den Geschäftsbetrieb und die Ordnung 
in den Gefängnissen und trifft die in einzelnen Fällen etwa erforderliche Ab— 
hülfe von Amtswegen, oder auf erhobene Beschwerde, nöthigenfalls unter 
Aenderung der Bestimmungen dieser Dienst- und Hausordnung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.