Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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mitgebracht, oder mit diesen eingeliefert, so sind sie nur so lange im Gefängniß 
zu belassen, bis die sofort anzurufende Polizeibehörde für die anderweite Unter- 
bringung gesorgt hat. 
Visitation. 
8 25. 
Wo es die Verhältnisse gestatten, ist eine besondere Zelle zur ersten Auf— 
nahme zu bestimmen (Aufnahmezelle). Die aufgenommenen Gefangenen und 
deren Sachen sind, sofern nicht die persönlichen Verhältnisse des Gefangenen 
nach dem Urtheile des Gefängnißvorstehers eine Ausnahme rechtfertigen, von 
einem Gefangenenaufseher sorgfältig zu visitiren. Die Visitation der weiblichen 
Gefangenen erfolgt durch die Gefangenenaufseherin (58 13). 
Für Reinigung des Körpers und der Effekten unreiner Gefangener ist so- 
fort Sorge zu tragen. Dieselben sind in besonderen Zellen unterzubringen. 
Alle dem Gefangenen während der Haft entbehrlichen Gegenstände, ins- 
besondere Gelder, Kostbarkeiten, Papiere, Orden und Ehrenzeichen, überflüssige 
Kleidungsstücke und alle Werkzeuge, welche zur Beförderung der Frucht dienen 
können, werden den Gefangenen abgenommen. Inwiefern auch die Kopf= und 
Fußbekleidung und die Tragebänder abzunehmen seien, ist nach der Schwere 
des Falles und der Gefährlichkeit des Gefangenen zu bestimmen. 
Den Civilgefangenen und ausnahmsweise auch anderen Gefangenen, welche 
sich im Besitze der Ehrenrechte befinden, können nach dem Ermessen des Ge- 
fängnißvorstehers einzelne Gegenstände, welche Personen ihres Standes zu ihrer 
Bequemlichkeit zu besitzen pflegen, belassen werden. 
Verwahrung der abgenommenen Gegenstände. 
8 26. 
Die den Gefangenen abgenommenen Gelder und sonstigen Gegenstände sind 
auf der über die Einlieferung zu erstattenden Anzeige im Einzelnen zu ver— 
zeichnen. Diese Aufzeichnung ist von der visitirenden Person zu unterschreiben. 
Gelder, Werthpapiere und Kostbarkeiten sind ausnahmslos an den Vor- 
steher des Gefängnisses bezw. an den Untersuchungsrichter oder Amtsrichter zur 
weiteren Bestimmung abzuliefern. Andere Gegenstände werden in ein nach dem 
anliegenden Formular Nr. 4 zu führendes Register eingetragen und in einem „, 
dazu geeigneten Raume des Gefängnisses aufbewahrt. Die Nummer, unter 
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