Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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welcher die Eintragung in das Register erfolgt ist, ist unter der vorgedachten 
Aufzeichnung zu vermerken. 
Es ist Sorge dafür zu tragen, daß die verwahrten Gegenstände gegen 
Feuersgefahr, Diebstahl und Verderben geschützt werden. 
Signalement. Gefangenenbuch. 
8 27. 
Von jedem eingelieferten Untersuchungsgefangenen und von jedem Straf— 
gefangenen, welcher eine längere als einmonatliche Freiheitsstrafe zu verbüßen 
hat, ist binnen 24 Stunden nach der Einlieferung vom Gefangenenaufseher ein 
genaues Signalement aufzunehmen und zu den Akten zu bringen. 
e In jedem Gefängnisse sind ferner besondere nach den Formularen Nr. 1, 
. 2, 3 einzurichtende Gefangenenbücher für Untersuchungs-, Straf= und Civil- 
r gefangene zu führen. 
Wenn auf Grund besonderen Abkommens Polizeigefangene in dem Gerichts- 
gefängnisse Aufnahme finden, so ist für diese ein besonderes Gefangenenbuch zu 
führen. 
Bekanntmachung mit der Hausordnung. 
8 28. 
Nach erfolgter Visitation ist der Gefangene mit den wesentlichsten Be— 
stimmungen der Gefängnißordnung, soweit solche Bezug hat auf das Verfahren 
und die Ordnung in den Gefängnissen, bekannt zu machen, auch darauf hinzu— 
weisen, daß er einen Abdruck derselben in dem ihm angewiesenen Lokale vor— 
findet. 
Unterbringung und Trennung der Gefangenen. 
8 29. 
Für die Zuweisung in die Gefängnißräume gelten im Allgemeinen fol— 
gende Regeln: 
I. Die Gefangenen sind nach der Art der Haft von einander zu trennen. 
Falls die räumlichen Verhältnisse die Unterbringung von Gefangenen verschiedener 
Kategorien in ein und demselben Gebäude nöthig machen, sind thunlichst abge- 
sonderte Räume in demselben zu bestimmen für
	        
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