375
jerungs-Zlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 26. Weimar. 12. September 1899.
Inhalt: Ministerial-Verordnung, betr. die Anzeigepflicht der Pest, vom 5. September 1899, Seite 375. — Ministerial=
Bekanntmachung, betr. eine Abgabenerhebung für jedes Stück Rindvieh zur Verbandskasse der Viehbesitzer
des Großherzogthums, Seite 379. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. einen Nachtrag zu den Statuten
der Sparkasse zu Berga a/E., Seite 380. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. einen Nachtrag zum
Statut der Sparkasse zu Münchenberusdorf, Seite 381. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Wechsel in
der Hauptagentur der Oberrheinischen Versicherungs-Gesellschaft in Mannheim, Seite 382. — Ministerial-
Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Allgemeinen Versorgungs-Anstalt im Großherzog-
thum Baden — Karlsruher Lebens--Versicherung — in Karlsruhe, Seite 382.
Ministerial-Verordnung,
betreffend die Anzeigepflicht der Pest, vom 5. September 1899.
l104| Nachdem die Pest seit ihrem diesjährigen Auftreten in Alexandrien
neuerdings auch in Europa und zwar zu Porto in Portugal aufgetreten und
nachdem, amtlichen Mittheilungen zufolge, auch im Kreise Zarewo des Russischen
Gonvernements Astrachan eine epidemische, den Verdacht der Pest nahelegende
Krankheit ausgebrochen ist, erscheint die Gefahr der Einschleppung dieser Seuche
nach Deutschland näher gerückt und es ist in Anbetracht des in letzter Zeit
beobachteten sprungweisen Vordringens der Pest die Befürchtung nicht zurück-
zuweisen, daß vereinzelte Fälle dieser Seuche sich auch in Deutschland ereignen
können. Wenn nnn auch bisher noch keinerlei bedenkliche Krankheitserscheinungen
innerhalb des Deutschen Reichs zur Beobachtung gekommen sind, so läßt doch
das Gebot der Vorsicht schon jetzt die Anordnung von Maßregeln, insbesondere
der Anzeigepflicht, als angemessen erscheinen, damit jeder in Zukunft etwa
vorkommende Krankheitsausbruch der Pest sofort zur Kenntniß derjenigen Per-
1899 57