Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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8 33. 
Zum Abfüllen in die Versandgefäße ist ein geeigneter Abfüllapparat zu benutzen, dessen 
gläserne Theile vor dem Gebrauche zu sterilisiren sind. 
8 34. 
Zur Versendung der Lymphe sind nur reine, gut verschlossene Haarröhrchen oder sonstige 
Glasgefäße zu benutzen. Bei den letzteren reicht der Verschluß mit einem guten Korke aus. Alle 
zur Aufbewahrung dienenden Gefäße dürfen nur nach gründlicher Reinigung und Sterilisation 
mittelst trockener Hitze, die Korke durch Behandlung mit absolutem Alkohol oder in anderer Weise 
desinfizirt benutzt werden. 
§ 35. 
Die fertige Lymphe ist bis zu ihrer Versendung an einem kühlen Orte und vor Licht ge- 
schützt aufzubewahren. 
§ 36. 
Der Regel nach ist die Lymphe vor der Versendung probeweise zu verimpfen. Bevor 
eine 2 Monate und darüber lagernde centrifugirte oder sedimentirte Lyumphe zur Verimpfung abge- 
geben wird, muß ihre Wirksamkeit durch Probeimpfung vor der Abgabe festgestellt werden. 
§ 37. 
Jeder Sendung von Lymphe sind Angaben über die Nummer des Versandbuchs (§ 41), 
über den Tag der Abnahme der Lymphe und über die Zahl der im Gefäß enthaltenen Portionen 
sowie eine Gebrauchsanweisung beizusügen, auch ist das Ersuchen um Berichterstattung über den 
Erfolg der damit vorgenommenen Impfung auszusprechen. 
Die Gebrauchsanweisung hat den Wortlaut der §§ 13 bis 19 der Vorschriften, welche von 
den Aerzten bei der Ausführung des Impfgeschäfts zu befolgen sind, zu enthalten. 
VII. Abgabe der Lymphe. 
8 38. 
Die Abgabe der fertigen Lymphe erfolgt der Regel nach auf schriftliche Bestellung und 
von besonderen Fällen abgesehen nur an Aerzte und Behörden. 
§ 39. 
Der Anstaltsvorstand kann jedesmal eine 14 tägige Vorausbestellung verlangen. Von einer 
solchen Forderung muß Abstand genommen werden bei Lieferung zu denjenigen Impfungen, welche 
wegen des Ausbruchs natürlicher Pocken von den zuständigen Polizeibehörden angeordnet sind. 
Deshalb ist in der Anstalt stets ein angemessener Vorrath wirksamer Lymphe bereit zu halten. 
VIII. Listenführung. 
8 40. 
Ueber die Impfungen der Thiere ist ein Tagebuch zu führen, welches die nachstehenden 
Rubriken enthält:
	        
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