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Zu dem Sparkassenstatut vom 8. Februar 1875 ist folgender Nachtrag erlassen.
Mündelgelder-Einlagen.
Für Einlagen, welche von einem Vormund (Beistand oder Pfleger) mit der Bestimmung ge-
macht werden, daß zu ihrer Erhebung die Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vormund-
schaftsgerichts erforderlich sei, ebenso für Einlagen, hinsichtlich deren diese Bestimmung vom Vor-
mund (Beistand oder Pfleger) erst später getroffen wird, gelten folgende besondere Vorschriften:
1. Die Schuldbücher sind nicht nur auf dem Umschlage und auf dem ersten Blatte, sondern auf
allen Seiten durch Aufdruck als „Schuldbücher über Mündelgelder“ augenfällig kenntlich zu
machen.
Kapitalrückzahlungen werden auf solche Einlagen nur dann geleistet, wenn entweder der Gegen-
vormund seine Genehmigung dazu mündlich im Geschäftslokale der Sparkasse ertheilt, oder die
von ihm ertheilte Genehmigung durch eine gerichtlich oder notariell beglaubi gte Urkunde nach-
gewiesen wird, oder wenn die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts urkundlich nachge-
wiesen wird.
Will der Einleger nach Erledigung der Vormundschaft über das Guthaben verfügen, so
hat er eine Bescheinigung des Vormundschaftsgerichts über die Aufhebung der Vormundschaft
beizubringen. Wenn er beabsichtigt, das Guthaben weiterhin bei der Sparkasse ganz oder theil-
weis stehen zu lassen, so ist das Mündelsparkassebuch der Sparkasse zurückzugeben und das
Konto auf ein gewöhnliches Sparkassebuch zu übertragen.
(138)] VI. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben den nachstehend
abgedruckten Nachtrag zur Sparkassen-Ordnung für die Sta dt Ilmenau bis
auf Widerruf zu bestätigen geruht.
Weimar, den 11. November 1899.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.