Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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8 4. 
Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer 
Hypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangs- 
verwaltung. 
Der Gläubiger kann verlangen, daß eine dieser Maßregeln allein oder 
neben den übrigen ausgeführt werde. 
Auf Grund eines Vollstreckungsbefehls findet die Eintragung einer Hypo- 
thek nicht statt. Auf Grund eines andern Schuldtitels darf eine Hypothek nur 
für eine den Betrag von dreihundert Mark übersteigende Forderung eingetragen 
werden; die Vorschriften der §§ 4, 5 der Civilprozeßordnung finden entsprechende 
Anwendung. 
8 5. 
Auf Antrag des Gläubigers hat das Vollstreckungsgericht die Unterpfands— 
behörde um die Eintragung der Hypothek zu ersuchen. Die für den Beginn 
der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden sind dem Antrage beizufügen. 
Für das Verfahren bei der Unterpfandsbehörde sind die Vorschriften maßgebend, 
die in den bisherigen Gesetzen über die Bestellung eines Pfandrechts für eine 
bis zur Hilfsvollstreckung ausgeklagte Forderung getroffen sind. Die Ein- 
tragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. 
Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet 
werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu ver- 
theilen; die Größe der Theile bestimmt der Gläubiger. 
86. 
Stehen der Eintragung der Hypothek noch Hindernisse entgegen, oder ist 
die Forderung nur vorläufig vollstreckbar, so hat an Stelle der Eintragung nur 
die Vormerkung im Hypothekenbuche zu geschehen. Die Vorschriften des § 4 
Abs. 3 und des § 5 finden entsprechende Anwendung. 
87. 
Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die zu vollstreckende Entscheidung 
oder ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung 
für unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet, so ist auf Antrag die 
Hypothek im Hypothekenbuche zu löschen. 
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