jerungs-Zlatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 40. Weimar. 15. Dezember 1899.
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Wahlordnung für die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der
Versicherten bei den unteren Verwaltungsbehörden auf Grund der §8§ 63, 59, 61—62 des Invaliden-
versicherungsgesetzes in der Fassung vom 13. Juli 1899, Seite 607. — Ministerial-Bekanntmachung, betr.
die Wahrnehmung der Geschäfte der Wahlordnung durch die Bezirksausschüsse bezw. Gemeindevorstände,
Seite 616. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Bezeichnung der Gemeindevorstände von Weimar,
Eisenach, Apolda, Jena, Ilmenau als „untere Verwaltungsbehörden“ im Sinne der 898§ 57, 58 des Invaliden-
versicherungsgesetzes in der Fassung vom 13. Juli 1899, Seite 616. — Ministerial. Bekanntmachung, betr.
die Ausführung des Invalidenversicherungs-Gesetzes, Seite 620.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(151| 1. Auf Grund der §§ 63, 59, 61—62 des Invalidenversicherungsgesetzes
in der Fassung vom 13. Juli 1899 erläßt die unterzeichnete Landescentralbehörde
im Einverständniß mit den Landesregierungen der übrigen bei der Thüringischen
Versicherungsanstalt betheiligten Staaten hiermit die nachstehende Wahlordnung
für die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten bei den unteren
Verwaltungsbehörden.
Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren werden mit der Leitung der für
ihre Verwaltungsbezirke vorzunehmenden Wahlen beauftragt.
Gemeindevorstände, welche als „untere Verwaltungsbehörde“ im Sinne
des § 57 des Gesetzes bezeichnet und mit der Wahrnehmung der in den §§ 57, 58
vorgesehenen Geschäfte betraut werden, haben die für ihre Gemeindebezirke vor-
zunehmenden Wahlen zu leiten.
Weimar, den 28. November 1899.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Nothe.
1899 94