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Gemeinschaftliche Bestim-
mungen für die Zwangs-
versteigerung und die
Zwangsverwaltung.
194.
Für die gerichtliche Uebereignung des versteigerten Grundstücks auf den
Ersteher, sowie für die Eintragung der Hypotheken für die Forderung gegen
den Ersteher (§ 141 des Gesetzes vom 6. Dezember 1899 über die Zwangsvoll-
streckung in das unbewegliche Vermögen) werden Kosten nach den Vorschriften
des siebenten Abschnitts des ersten Theils angesetzt.
Für die sonstige durch ein Zwangsversteigerungs= oder Zwangsver-
waltungsverfahren veranlaßte Thätigkeit der Unterpfandsbehörde werden Ge-
bühren nicht erhoben.
Die in den §8§ 150 bis 153 bestimmten Gebühren werden besonders
angesetzt.
l 195.
In dem Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung
werden die Auslagen nach den Bestimmungen des deutschen Gerichtskosten-
gesetzes angesetzt.
Jedoch wird im Zwangsversteigerungsverfahren, falls der Zuschlag er-
theilt ist, an Stelle der Schreib= und Postgebühren eine Bauschsumme angesetzt,
welche zwanzig Mark und außerdem für jeden Betheiligten noch eine Mark
beträgt. Wird mehr als ein Versteigerungstermin abgehalten, so erhöhen sich
diese Beträge um die Hälfte.
8 196.
Schuldner der in 8 189 bestimmten Gebühren ist der Ersteher. Neben
ihm haften im Falle des § 71 des Gesetzes vom 6. Dezember 1899 über die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen der für zahlungspflichtig
erklärte Dritte und in den Fällen des § 92 Abs. 2, 3 des bezeichneten Gesetzes
der Meistbietende.
Schuldner der besonderen Kosten, einschließlich der Hinterlegungsgebühren,
die durch die Auszahlung von Versteigerungserlös an einen im Vertheilungs-
termine nicht erschienenen Berechtigten entstehen, ist ausschließlich dieser
Berechtigte.
Im Uebrigen haftet für die Kosten eines Zwangsversteigerungs= oder
Zwangsverwaltungsverfahrens, soweit sie nicht aus einer baar vorhandenen
Masse entnommen werden können, der Gläubiger, welcher das Verfahren
beantragt hat. Ein Gläubiger, dessen Beitritt zugelassen ist, haftet auch für
die vor seinem Beitritt entstandenen Kosten.
§ 197.
Bei Beschwerden in dem Verfahren der Zwangsversteigerung oder der
Zwangsverwaltung finden die Vorschriften der §§ 45, 46 des deutschen Ge-
richtskostengesetzes entsprechende Anwendung.