Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Gemeinschaftliche Bestim- 
mungen für die Zwangs- 
versteigerung und die 
Zwangsverwaltung. 
194. 
Für die gerichtliche Uebereignung des versteigerten Grundstücks auf den 
Ersteher, sowie für die Eintragung der Hypotheken für die Forderung gegen 
den Ersteher (§ 141 des Gesetzes vom 6. Dezember 1899 über die Zwangsvoll- 
streckung in das unbewegliche Vermögen) werden Kosten nach den Vorschriften 
des siebenten Abschnitts des ersten Theils angesetzt. 
Für die sonstige durch ein Zwangsversteigerungs= oder Zwangsver- 
waltungsverfahren veranlaßte Thätigkeit der Unterpfandsbehörde werden Ge- 
bühren nicht erhoben. 
Die in den §8§ 150 bis 153 bestimmten Gebühren werden besonders 
angesetzt. 
l 195. 
In dem Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung 
werden die Auslagen nach den Bestimmungen des deutschen Gerichtskosten- 
gesetzes angesetzt. 
Jedoch wird im Zwangsversteigerungsverfahren, falls der Zuschlag er- 
theilt ist, an Stelle der Schreib= und Postgebühren eine Bauschsumme angesetzt, 
welche zwanzig Mark und außerdem für jeden Betheiligten noch eine Mark 
beträgt. Wird mehr als ein Versteigerungstermin abgehalten, so erhöhen sich 
diese Beträge um die Hälfte. 
8 196. 
Schuldner der in 8 189 bestimmten Gebühren ist der Ersteher. Neben 
ihm haften im Falle des § 71 des Gesetzes vom 6. Dezember 1899 über die 
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen der für zahlungspflichtig 
erklärte Dritte und in den Fällen des § 92 Abs. 2, 3 des bezeichneten Gesetzes 
der Meistbietende. 
Schuldner der besonderen Kosten, einschließlich der Hinterlegungsgebühren, 
die durch die Auszahlung von Versteigerungserlös an einen im Vertheilungs- 
termine nicht erschienenen Berechtigten entstehen, ist ausschließlich dieser 
Berechtigte. 
Im Uebrigen haftet für die Kosten eines Zwangsversteigerungs= oder 
Zwangsverwaltungsverfahrens, soweit sie nicht aus einer baar vorhandenen 
Masse entnommen werden können, der Gläubiger, welcher das Verfahren 
beantragt hat. Ein Gläubiger, dessen Beitritt zugelassen ist, haftet auch für 
die vor seinem Beitritt entstandenen Kosten. 
§ 197. 
Bei Beschwerden in dem Verfahren der Zwangsversteigerung oder der 
Zwangsverwaltung finden die Vorschriften der §§ 45, 46 des deutschen Ge- 
richtskostengesetzes entsprechende Anwendung.
	        
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