Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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rechtlicher  Einrichtungen  ähnlicher  Art  von  Amtswegen  verpflichtet,  ihren  der
Invalidenversicherung  unterliegenden  Mitgliedern  unmittelbar  nach  Beendigung
der  Krankenunterstützung  oder  der  Fürsorge  während  der  Genesungszeit
  eine  Bescheinigung  über  die  Dauer  der  Krankheit,
soweit  sie  nicht  über  die  Dauer  der  von  der  Krankenkasse  zu  gewährenden
Krankenunterstützung  hinausreicht,  zu  ertheilen.

Die  Ausstellung  und  Aushändigung  von  Krankheitsbescheinigungen  kann
ausgesetzt  bleiben,  solange  die  Qnittungskarte  eines  Versicherten  bei  der  Krankenkasse,
  die  die  Unterstützung  gewährt  hat,  auf  Grund  von  §  153  des  Gesetzes
hinterlegt  ist.  Vor  der  Aushändigung  der  QOnittungskarte  sind  jedoch  die  Bescheinigungen
  über  anrechnungsfähige  Krankheitszeiten,  die  in  die  Gültigkeitsdauer
  der  Quittungskarte  entfallen,  nachzuholen  und  zugleich  mit  der  Karte
abzugeben.

Die  gleiche  Verpflichtung  liegt  hinsichtlich  solcher  Personen,  welche  zur
Zeit  der  Erkrankung  einer  der  bezeichneten  Krankenkassen  oder  der  Gemeinde-Krankenversicherung
  nicht  angehören,  sowie  für  die  Dauer  einer  Krankheit,
welche  über  die  Dauer  der  von  den  Kassen  oder  der  Gemeinde-Krankenversicherung
zu  gewährenden  Krankenunterstützung  hinausreicht,  dem  Gemeindevorstand  desjenigen
  Ortes  ob,  an  welchem  der  Erkrankte  während  der  Krankheit  seinen
Wohn=  oder  Aufenthaltsort  gehabt  hat.

Für  die  Bescheinigungen  ist  das  nachstehende  Formular  zu  verwenden.

2.  Die  Bescheinigung  darf  nur  versicherungspflichtigen  Personen
(§§  1,  2  des  Gesetzes)  und  nur  dann  ertheilt  werden,  wenn  diese  vor  der  Erkrankung
  berufsmäßig,  nicht  lediglich  vorübergehend,  Lohnarbeit  ausgeübt  haben.

Personen,  die  sich,  ohne  versicherungspflichtig  zu  sein,  selbstversichert  haben,
dürfen  Bescheinigungen  nicht  ausgestellt  werden.

Ebenso  dürfen  Personen,  die  sich  nach  Erlöschen  ihrer  Versicherungspflicht
freiwillig  weiterversichern,  Bescheinigungen  über  Erkrankungen,  die  während  der
Zeit  der  Weiterversicherung  entstehen,  nicht  ertheilt  werden.

3.  Die  Bescheinigungen  dürfen  nur  für  Krankheiten,  welche  mit  Erwerbsunfähigkeit
  verbunden  sind  und  den  Erkrankten  an  der  Fortsetzung  seiner  Berufsthätigkeit
  gehindert  haben,  sowie  nur  für  die  Dauer  der  Erwerbsunfähigkeit
ausgestellt  werden.  Auf  die  Dauer  der  Krankheit  kommt  es  nicht  an;  es  sind
also  auch  für  Krankheiten,  welche  weniger  als  eine  Woche  dauern,  Bescheinigungen
  auszustellen.

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