Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  33.  537

ohne  genügenden  Entschuldigungsgrund  zu  den  Sitzungen  sich  nicht  rechtzeitig  einfinden  oder
ihren  Obliegenheiten  in  anderer  Weise  sich  entziehen,  vgl.  Art.  82.

l  Die  §§  57  Abs.  VII,  58,  59  Abs.  II,  68  Abs.  IV  bis  VII,  sowie  Art.  53  Abs.  IV.
finden  entsprechende  Anwendung.

IV  Die  Vergütungen  an  die  nicht  vom  Finanzministerium  ernannten  Mitglieder  der

Berufungskommissionen,  wegen  deren  Höhe  auf  Art.  88  verwiesen  wird,  sind  vorbehaltlich
der  Revision  vom  Vorsitzenden  der  Berufungskommission  festzusetzen  und  sofort  auszuzahlen.

V  Die  Bescheide  der  Berufungskommissionen  sind  unbeschadet  einer  gründlichen  Sachwürdigung
  bei  der  Beratung  kurz  abzufassen.  Die  Wiedergabe  des  Tatbestandes  sowie
Ausführungen  über  rechtliche  und  tatsächliche  Umstände,  die  ohne  Einfluß  auf  den  Sachentscheid
  geblieben  sind,  sind  in  der  Regel  zu  unterlassen.

VI  Zum  Ausspruch  im  Kostenpunkte  gehört  auch  ein  Ausspruch  über  die  Gebühr.

VII.  Die  Zustellung  der  Bescheide  hat  gegen  Zustellungsnachweis  zu  erfolgen.  Bei  der
Zustellung  ist  schriftliche  Belehrung  im  Sinne  der  Art.  59,  60  Abs.  I  zu  erteilen.  Im
Bescheide  selbst  ist  eine  solche  Belehrung  zu  unterlassen.  Eine  Zustellung  des  Bescheids
an  die  Regierungsfinanzkammer  ist  nicht  erforderlich.

8  73.
(Art.  59.)

1  Soweit  die  Feststellungen  für  die  Einkommensteuerveranlagung  auch  für  die  Gewerbsteuer=
  und  Kapitalrentensteuerveranlagung  maßgebend  waren,  sind  die  Beschwerden
gegen  die  Einkommensteuerveranlagung  zugleich  als  Beschwerden  nach  Art.  22  Abs.  III
d.  Gewt  Ges.,  Art.  18  Abs.  III  d.  KapSt  Ges.  zu  betrachten,  wenn  nicht  Gegenteiliges
erklärt  ist.

II  Den  Gemeinden  steht  ein  Beschwerderecht  nach  Art.  59  nicht  zu.  Wegen  des
Beschwerderechts  der  Gemeinden  gegen  Bescheide  der  Berufungskommissionen  über  Steuerausscheidungen
  vgl.  Art.  23  Abs.  I  Ziff.  2,  3  d.  Umles.  «

mAufdeneingelegtenBeschwerdeniststetsderTag,andemsiebeiderRegierttngsfinanzkammer
  eingelaufen  sind,  ersichtlich  zu  machen.

1V  Die  Vorschrift  im  Art.  59  Abs.  III  bezieht  sich  auf  die  Entrichtung  der  Steuern  usw.
Wird  der  Beschwerde  stattgegeben,  so  sind  die  zuviel  bezahlten  Steuern,  Kirchensteuern  und
Kreisumlagen  zurückzuvergüten.  Die  Befugnis  der  Finanzverwaltungsbehörden,  veranlaßtenfalls
  Stundung  zu  gewähren,  wird  durch  die  Vorschrift  im  Art.  59  Abs.  III  nicht  berührt.

VDie  Anderungen  an  der  Veranlagung,  Ausscheidung  usw.  sind  im  Rückvergütungsund
  Nachholungsregister  durchzuführen  (vgl.  §§  64  Abs.  VIII,  52  Abs.  IV).

87“

Geschwerde.