Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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als ein solches, wenn dasselbe aus verschiedenen Theilstücken oder 
Kulturarten besteht, gleichviel, ob diese in besonderen Unterab— 
theilungen erscheinen oder nicht. 
Bei der Berechnung der Items unter a wird der ganze 
Flächengehalt einer Hofraithe ohne Kürzung des auf das Wohn— 
haus fallenden Areals berücksichtigt. 
2. a) Erwerben mehrere Personen ein Item zu gemeinschaftlichem Eigenthume, 
so erhöhen sich deshalb die Ansätze unter Ziffer 1 nicht, dagegen wird 
auch bei der Veräußerung oder Vererbung einzelner ideeller Antheile an 
solchen gemeinschaftlichen Items jeder einzelne Antheil, oder wenn 
mehrere in eine Hand fallen, der hierdurch neu gebildete Antheil am 
Ganzen jedesmal wie ein Item behandelt. 
5) Bei Theilungen und Zerschlagungen zählt jeder als besonderes Trenn- 
stück abgelöste und veräußerte Theil wie ein Item. 
Nur als ein Item werden behandelt: 
I) die sämmtlichen ideellen Antheile eines gemeinschaftlich besessenen Items, 
wenn sie zusammen an einen Erwerber übergehen, 
d) die Trennstücke eines früher als Item oder Gebundenheit bestandenen 
Grundbesitzes, wenn sie, nachdem sie in eine Hand zusammengebracht 
sind, dann zusammen weiter veräußert werden; wenn aber hierbei nicht 
bloß das Ganze, als solches, sondern alle seine einzelnen Theile ab- 
geschrieben und zugeschrieben werden müssen, so treten für jede Seite 
(§ 18) der Zuschreibung 20 Pfennig besondere Vergütung hinzu. 
3. Pflichttheilsberechtigte Erwerber entrichten die Ansätze unter Ziffer 1 
und 2 zu zwei Drittheilen. Uebersteigt aber der sich aus diesen Ansätzen er- 
gebende Gesammtbetrag die Summe von 4 Mark 50 Pfennig, so ist von dem 
Mehrbetrage nur ein Drittheil zu entrichten. Hierbei gelten folgende nähere 
Bestimmungen: 
a) Wenn bei Grundstücksveräußerungen die Erwerber im Verhältnisse zum 
Vorbesitzer Pflichttheilsberechtigte sind, so genießen sie in Ansehung der 
Abschreibe= und Zuschreibegebühren die den Pflichttheilsberechtigten zuge- 
standene Begünstigung, gleichviel auf welchem Grunde die Grundstücks- 
erwerbung beruht, ob auf Beerbung oder auf einem Geschäfte unter 
Lebenden. 
1900 38
	        
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