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d. 8.
Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nach dessen Perfektion für die
Rhein-Nahe-Eisenbahngesellschaft die Geltung statutarischer Bestimmungen haben,
so daß also dieser Vertrag als Nachtrag zum Gesellschaftsstatute anzusehen ist.
g. 9.
Der Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage hervorgehenden
Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen.
d. 10.
Der Stempel dieses Vertrages bleibt außer Ansatz.
Berlin, den 6. Januar 1882. Kreuznach, den 16. Januar 1882.
(L. S.) Sipman. Gemäß Beschluß und Auftrag der außer.
» ordentlichen Generalversammlung der Aktionäre
(L. S.) Schmidt. vom heutigen Tage die für den Vertrags,
abschluß bestellten Kommissarien:
Jos. Stöck. Wilh. Köster.
Dr. Julius Hesdörffer.
Der unterzeichnete in der Stadt Kreuznach an der Nahe wohnende Königlich
Preußische Notar Hermann Wellenstein attestirt hiermit unter Beidrückung
seines Amtssiegels, daß die ihm nach Namen, Stand und Wohnort bekannten
Herren, nämlich:
a) Joseph Stöck senior, Kaufmann, in Kreuznach wohnhaft,
b) Wilhelm Köster, Kommerzienrath, in Frankfurt a. M. wohnhaft,
e) Julius Hesdörffer, Dr. jur., ebenfalls in Frankfurt a. M. wohnhaft,
sämmtlich als Mitglieder des Verwaltungsausschusses der zu Kreuznach domizilirten
Rhein-Nahe-Eisenbahngesellschaft und als Kommissarien der Generalversammlung
zum Abschlusse des Vertrages, durch ihre eigenhändige Unterschrift den vorstehenden
Vertrag vollzogen haben und daß dieser Vertrag in zwei Exemplaren ausgefertigt
und jedem der kontrahirenden Theile ein gleichlautendes Exemplar behändigt
worden ist.
Kreuznach, den sechszehnten Januar achtzehnhundert zwei und achtzig.
(L. 8.) Wellenstein.