Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1882. (73)

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d.  8.

Die  Bestimmungen  dieses  Vertrages  sollen  nach  dessen  Perfektion  für  die
Rhein-Nahe-Eisenbahngesellschaft  die  Geltung  statutarischer  Bestimmungen  haben,
so  daß  also  dieser  Vertrag  als  Nachtrag  zum  Gesellschaftsstatute  anzusehen  ist.

g.  9.

Der  Staat  ist  berechtigt,  alle  für  ihn  aus  diesem  Vertrage  hervorgehenden

Rechte  und  Verpflichtungen  auf  das  Reich  zu  übertragen.

d.  10.
Der  Stempel  dieses  Vertrages  bleibt  außer  Ansatz.
Berlin,  den  6.  Januar  1882.  Kreuznach,  den  16.  Januar  1882.
(L.  S.)  Sipman.  Gemäß  Beschluß  und  Auftrag  der  außer.
»  ordentlichen  Generalversammlung  der  Aktionäre
(L.  S.)  Schmidt.  vom  heutigen  Tage  die  für  den  Vertrags,

abschluß  bestellten  Kommissarien:
Jos.  Stöck.  Wilh.  Köster.
Dr.  Julius  Hesdörffer.

Der  unterzeichnete  in  der  Stadt  Kreuznach  an  der  Nahe  wohnende  Königlich
Preußische  Notar  Hermann  Wellenstein  attestirt  hiermit  unter  Beidrückung
seines  Amtssiegels,  daß  die  ihm  nach  Namen,  Stand  und  Wohnort  bekannten
Herren,  nämlich:

a)  Joseph  Stöck  senior,  Kaufmann,  in  Kreuznach  wohnhaft,

b)  Wilhelm  Köster,  Kommerzienrath,  in  Frankfurt  a.  M.  wohnhaft,

e)  Julius  Hesdörffer,  Dr.  jur.,  ebenfalls  in  Frankfurt  a.  M.  wohnhaft,
sämmtlich  als  Mitglieder  des  Verwaltungsausschusses  der  zu  Kreuznach  domizilirten
Rhein-Nahe-Eisenbahngesellschaft  und  als  Kommissarien  der  Generalversammlung
zum  Abschlusse  des  Vertrages,  durch  ihre  eigenhändige  Unterschrift  den  vorstehenden
Vertrag  vollzogen  haben  und  daß  dieser  Vertrag  in  zwei  Exemplaren  ausgefertigt
und  jedem  der  kontrahirenden  Theile  ein  gleichlautendes  Exemplar  behändigt
worden  ist.

Kreuznach,  den  sechszehnten  Januar  achtzehnhundert  zwei  und  achtzig.
(L.  8.)  Wellenstein.