328 Bur Lehre von der Schenkung.
schäft keine wahre Schenkung sey; die L. 25, §. 11
D. her. pet. bezieht sich lediglich auf den Umfang
der Leistungen des Erbschaftsbesitzers, aber durchaus
nicht auf das Daseyn wahrer Schenkungen.
Die L. 27 D. donat. erklärt die Einräumung einer
freien Wohnung an einen ehemaligen Lehrer
für keine eigentliche Schenkung, sondern für die
Zahlung der frühern Dienstleistung; die Stelle belehrt
uns bloß, daß eine freie Gabe für eine Dienstleistung,
wofür gewöhnlich ein Geldlohn entrichtet
wird, im vorliegenden Fall aber keiner bedungen ist,
je nach der Absicht des Gebers bald als Schenkung,
bald als bloße Schuldabtragung anzusehen sey, was
eine quaestio facti ist. — Nur eine Stelle enthält
eine wahrhaft positive Vorschrift, nämlich die L. 34,
5. 1 donat. Das Geschenk für die Lebensrettung
soll von den gewöhnlichen Einschränkungen
der Donatio dispensirt seyn, wegen der Inkommensurabilität
des geleisteten Dienstes. Hier ist einerseits
klar, daß diese Unwiderruflichkeit nicht beschränkt
werden darf auf den Fall des Undanks ).
Denn der Widerruf ist der praktische Erfolg sämmtlicher
positiven Einschränkungen der Schenkung, und
es ist also dort der Widerruf wegen unterlassener
Insinuation oder Schenkung an den Gatten eben so
beseitigt. Andrerseits ist der Fall der Lebensrettung
offenbar so eigenthümlich, daß jede Ausdehnung
der Stelle s) verwerflich ist #).
Ist somit die remuneratorische Schenkung in
der Regel eine Schenkung wie andre auch, so verpflichtet
sie den Empfänger zur Dankbarkeit,
4) Mit Marezoll.
*) u. A. wieder Mühlenbruch 5. 445. Göschen,
Buch 3, S. 438.
*) Savigny a. a. O. §. 163. — Meperfeld, Schenkungen
I, §. 19.