Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. VII. Band (7)

328  Bur  Lehre  von  der  Schenkung.

schäft  keine  wahre  Schenkung  sey;  die  L.  25,  §.  11
D.  her.  pet.  bezieht  sich  lediglich  auf  den  Umfang
der  Leistungen  des  Erbschaftsbesitzers,  aber  durchaus
  nicht  auf  das  Daseyn  wahrer  Schenkungen.
Die  L.  27  D.  donat.  erklärt  die  Einräumung  einer
  freien  Wohnung  an  einen  ehemaligen  Lehrer
für  keine  eigentliche  Schenkung,  sondern  für  die
Zahlung  der  frühern  Dienstleistung;  die  Stelle  belehrt
  uns  bloß,  daß  eine  freie  Gabe  für  eine  Dienstleistung,
  wofür  gewöhnlich  ein  Geldlohn  entrichtet
wird,  im  vorliegenden  Fall  aber  keiner  bedungen  ist,
je  nach  der  Absicht  des  Gebers  bald  als  Schenkung,
bald  als  bloße  Schuldabtragung  anzusehen  sey,  was
eine  quaestio  facti  ist.  —  Nur  eine  Stelle  enthält
eine  wahrhaft  positive  Vorschrift,  nämlich  die  L.  34,
5.  1  donat.  Das  Geschenk  für  die  Lebensrettung
  soll  von  den  gewöhnlichen  Einschränkungen
der  Donatio  dispensirt  seyn,  wegen  der  Inkommensurabilität
  des  geleisteten  Dienstes.  Hier  ist  einerseits
  klar,  daß  diese  Unwiderruflichkeit  nicht  beschränkt
  werden  darf  auf  den  Fall  des  Undanks  ).
Denn  der  Widerruf  ist  der  praktische  Erfolg  sämmtlicher
  positiven  Einschränkungen  der  Schenkung,  und
es  ist  also  dort  der  Widerruf  wegen  unterlassener
Insinuation  oder  Schenkung  an  den  Gatten  eben  so
beseitigt.  Andrerseits  ist  der  Fall  der  Lebensrettung
  offenbar  so  eigenthümlich,  daß  jede  Ausdehnung
  der  Stelle  s)  verwerflich  ist  #).

Ist  somit  die  remuneratorische  Schenkung  in
der  Regel  eine  Schenkung  wie  andre  auch,  so  verpflichtet
  sie  den  Empfänger  zur  Dankbarkeit,

4)  Mit  Marezoll.

*)  u.  A.  wieder  Mühlenbruch  5.  445.  Göschen,
Buch  3,  S.  438.

*)  Savigny  a.  a.  O.  §.  163.  —  Meperfeld,  Schenkungen
  I,  §.  19.